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BGH erleichtert Sterbehilfe

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Unterscheidung von strafloser passiver Sterbehilfe und strafbarem aktiven Töten im Fall des Anwalts Wolfgang Putz ist eine wesentliche Entscheidung für all jene Menschen, die eine Patientenverfügung errichten wollen. Wer selbst vorsorgend über die medizinische Behandlung am Lebensende und eine Situation, in der keine eigenen Willensäußerungen mehr möglich sind, entscheiden will, kann sich jetzt sicher sein, dass das Dokument Patientenverfügung mit dem klipp und klar formulierten Willen in die Tat umgesetzt wird – und nichts anderes.
Bislang war dies aufgrund von Rechtsunsicherheiten nicht der Fall. Ärzte, Pflegeeinrichtungen und Angehörige mussten mit Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfestellung oder Totschlags rechnen, wenn sie bei einem Patienten entsprechend dessen Willen (laut Patientenverfügung) lebenserhaltende Maßnahmen abbrachen. Auch die erwünschte Beendigung einer Therapie wurde von Staatsanwaltschaften verfolgt und von Gerichten als „aktives Töten“ verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat nun eindeutig geklärt, dass unterschieden werden muss zwischen „strafbarem Töten des Patienten“ und Verhaltensweisen, „die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen“. Die Einwilligung zu solchen Verhaltensweisen hat heute nur noch dann ein Gewicht, wenn sie per Patientenverfügung niedergelegt ist. Mündliche Äußerungen gegenüber Verwandten, Freunden und Bekannten sind im Ernstfall schwer nachweisbar und nicht mehr maßgeblich.



Hinweis des Grundbuchamts auf Zwangsgeld ist nicht anfechtbar

Droht das Grundbuchamt für den Fall der Nichtvorlage eines Erbscheins ein Zwangsgeld nicht an, sondern weist nur auf diese Möglichkeit hin, ist der Hinweis unanfechtbar.

Der 2007 verstorbene Erblasser war noch im Grundbuch eingetragen. Dessen Erbin verstarb 2008. Zunächst drohte das Grundbuchamt die Festsetzung eines Zwangsgeldes an, wenn der jetzige Erbe keinen Erbschein zur Grundbuchumschreibung vorlegte. Auf dessen Beschwerde wurde die Zwangsgeldandrohung aufgehoben (OLG München, BeckRS 2010, 07320). Daraufhin schrieb das Grundbuchamt, dass der Beteiligte eine Erbscheinsausfertigung vorzulegen hatte und wies gleichzeitig wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage ein Zwangsgeld festgesetzt werde, und dass bei fortgesetzter Nichtvorlage der Erbscheinsausfertigung weitere Zwangsgelder festgesetzt werden können. Der Beteiligte legte gegen das Schreiben Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab.

 

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich nach § 35 V FamFG. Dort sind nur Anfechtbarkeit und Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmaßnahmen geregelt. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Auch eine Anfechtung der Entscheidung des Grundbuchamtes gem. § 71 GBO ist nicht möglich. Anfechtbar sind nur sachabschliessende Entscheidungen, nicht hingegen nur verfahrensleitende Maßnahmen.

Eine Androhung der Zwangsmittel findet laut § 35 FamFG, anders als in § 33 III FGG (a.F.), nicht mehr statt. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass das vom Grundbuchamt angegriffene Schreiben keine Zwangsgeldandrohung enthält. Vielmehr ist nur ein Hinweis auf die Rechtslage gegeben, § 35 II FamFG. Die Anordnung, die Erbscheinsausfertigung vorzulegen, stellt nur eine verfahrensleitende Verfügung dar und ist daher ebenfalls nicht selbständig angreifbar.

 

Praxishinweis: Die Rechtsbeschwerde ist wegen der Vielzahl anstehender Entscheidungen im Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen Zwangsmittelandrohungen sollte vorsorglich unter Hinweis auf die noch offene Rechtsbeschwerde Beschwerde eingelegt werden.

 

OLG München, Beschluss vom 11.3.2010 -34 Wx 023/10=BeckRS 2010, 07321.



Erbrecht - Informationen über Testament und Erbschaft

Bei der lebzeitigen Übertragung von Unternehmen und Privatvermögen erstellen unsere Mitglieder für Sie rechtlich und steuerlich abgestimmte Verträge, die den Familienfrieden erhalten, die Steuerlast reduzieren und das Vermögen über den Erbfall hinaus sichern.

Im Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. (www.ndtv.info) finden Sie hochqualifierte und testierte Testamentsvollstrecker zur streitfreien Abwicklung des Erbfalls.

Zur Konfliktlösung in erbrechtlichen Streitfällen bieten wir über unser Portal zur Mediation im Erbrecht (www.erbrechtsmediation.info) ebenfalls Hilfe an.

Unsere Erbrechtsakademie (www.erbrechtsakademie.de) veranstaltet bundesweit gemeinsam mit erfahrenen Dozenten Vorträge und Seminare im Bereich des Erbrechts, der Vermögensnachfolge und der Vorsorgeplanung.



Das Testament

Das Testament gehört in den Bereich des Erbrechts und umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergeht.

Ein Testament ist neben dem Erbvertrag die zweite Form einer letztwilligen Verfügung.

In einem Testament werden die Verteilung des Vermögens des Erblassers gemäß dessen einseitiger Willenserklärung geregelt.

Die Erklärung kann öffentlich, d.h. durch Hinterlegung einer Willenserklärung bei einem Notar aber auch in Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments erfolgen. Das Testament sollte auch Ort und Zeit der Abfassung des Testaments enthalten.

Durch ein Testament verfügt der Erblasser, dass Pflichten und Rechte auf bestimmte Personen übergehen sollen.

Dabei kann der Erblasser Bestimmungen hinsichtlich

  • Erbeinsetzung,
  • Enterbung,
  • Pflichtteilsentziehung,
  • Beschränkung des Pflichtteils,
  • Aussetzung eines Vermächtnisses,
  • Auflagen,
  • Teilungsanordnungen und
  • bezüglich einer Anordnung die Testamentsvollstreckung festsetzen,

die aber anderen Rechtsnormen genügen müssen (Bsp. Pflichtteil).

Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen, die dann aber auch nicht wieder zurückgenommen werden können.

Die bekannteste Variante ist das Berliner Testament.

Die Erstellung eines Testaments setzt Testierfähigkeit voraus. Diese beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings muss ein Testament bis zur Erreichung der Volljährigkeit notariell beurkundet werden.



Wachstumsbeschleunigungsgesetz passiert Bundesrat

Ab 01.01.2010 gelten teilweise verminderte Steuersätze bei der Erbschaftsteuer.

Für Angehörige der Steuerklasse II (insbesondere Geschwister und Neffen) werden nunmehr niedrigere Steuersätze als für die Personen in Steuerklasse III gelten. Im Rahmen der Steuerklasse II werden Progressionssätze von 15% bis 43% eingeführt werden, wobei quasi die alten bereinigten Tarifstufen und die alten Steuersätze zuzüglich 3% zur Anwendung kommen.



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