Wer mit großen Anstrengungen über Jahrzehnte ein beachtliches Vermögen zusammengetragen hat, tut sich schwer mit der Vorstellung, dass die Familie eines Tages den Nachlass mit dem Fiskus teilen muss. Aus diesem Grund nutzen viele Personen die Möglichkeit, ihr Vermögen „häppchenweise“ durch Schenkung auf die nächste oder übernächste Generation zu übertragen. Alle zehn Jahre kann man dabei Steuerfreibeträge nutzen, die vor allem bei der Übergabe auf die nächsten Angehörigen ganz beachtlich sind. Bei langfristiger Planung kann durch geschicktes Agieren ein beträchtlicher Anteil des Vermögens legal an Familienmitglieder weitergeben werden.
Beispiel: (Die Zahlen sind bewusst hoch angesetzt um den steuerlichen Effekt deutlich darstellen zu können. Eine Steueroptimierung ist aber auch bei kleineren Vermögen möglich.): Ein Unternehmer hat im Jahr 2009 ein Privatvermögen von 8 Mio. EUR. Er entschließt sich zu Lebzeiten, Vermögen an seine Nachkommen zu übertragen. In den Jahren 2009 und 2019 erhalten seine Ehefrau, seine fünf Kinder und seine 5 Enkel jeweils Schenkungen in der Höhe des Freibetrags. Diese – steuerfreien – Schenkungen summieren sich beträchtlich:
| Bei der Ehefrau: | 2mal 500.000 EUR | insgesamt 1.000.000 EUR |
| bei den 5 Kindern: | 2mal 400.000 EUR x5 | insgesamt 4.000.000 EUR |
| bei den 5 Enkeln: | 2mal 200.000 EUR x5 | insgesamt 2.000.000 EUR |
Die Summe dieser Zuwendungen an die Familie beläuft sich also auf 7.000.000 EUR.
Auf diesen gewaltigen Betrag wird kein Cent Schenkungsteuer fällig.
Ohne die lebzeitigen Schenkungen würde sich die Vermögenssituation der Familie wesentlich ungünstiger entwickeln:
Optimierte Vermögensverteilung – doppelter Freibetrag
Eine sehr wirksame Methode, die Erbschaftsteuer zu senken, bietet sich dann an, wenn das Vermögen sehr ungleich zwischen den Eltern verteilt ist (ein Elternteil ist vermögend, der andere hat weniger oder kein wesentliches Vermögen). Damit jeder Elternteil die Steuerfreibeträge an die Kinder verwerten kann, muss auch jeder Elternteil entsprechendes Vermögen haben. Dazu wird zunächst ein Teil des Vermögens per Schenkung auf den Elternteil übertragen, der kein Vermögen hat. Nach einiger Zeit wird dann das übertragene Vermögen an das Kind weiterverschenkt (siehe dazu das Rechenbeispiel im Kapitel 3.2 „Die Ehe als Steuerspargemeinschaft“). Diese Vorgehensweise kann sich auch anbieten, wenn bei einer Schenkung eine Generation übersprungen werden soll.
Beispiel: Großvater G möchte seiner Enkelin E Wertpapiere im Wert von 300.000 EUR schenken. Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:
| Steuerwert der Wertpapiere | 300.000 EUR |
| Persönlicher Freibetrag der Enkelin | ./. 200.000 EUR |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 100.000 EUR |
| Schenkungsteuer hierauf 11 % | = 11.000 EUR |
| a) Schenkung von Großvater an Sohn: | |
| Steuerwert der Wertpapiere | 300.000 EUR |
| Persönlicher Freibetrag des Sohnes | ./. 400.000 EUR |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR |
| Schenkungsteuer | 0 EUR |
| b) Schenkung von Sohn an seine Tochter (= Enkelin): | |
| Steuerwert der Wertpapiere | 300.000 EUR |
| Persönlicher Freibetrag der Tochter | ./. 400.000 EUR |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR |
| Schenkungsteuer | 0 EUR |
Expertentipp: Zwischen der ersten und zweiten Schenkung muss man eine angemessene Frist verstreichen lassen, sonst betrachtet das Finanzamt den Vorgang als unzulässige „Kettenschenkung“. Wird eine Immobilie auf diesem Weg übertragen, ist es unerlässlich, dass die beiden Übertragungen in zwei voneinander unabhängigen Verträgen beurkundet werden. Es muss also zuerst der beschenkte Sohn im Grundbuch eingetragen werden. Erst nach einer „Schamfrist“ von mindestens einem Jahr sollte die zweite Schenkung an dessen Tochter (= Enkelin des Großvaters) erfolgen.
Die aktuellen Freibeträge finden Sie unter www.NDEEX.de.
Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann: