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18.3.2005

Erbfall und Sozialhilferegress

Von Rechtsanwalt Hans-Oskar Jülicher, Heinsberg, und Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München

Seit Jahren ist zu beobachten, dass Sozialleistungsträger restriktiver gegen Angehörige, Erben und Vermögensübernehmer vorgehen, um ihre Aufwendungen für hilfsbedürftig gewordene Schenker oder Erblasser ersetzt zu bekommen. Die Gefahr eines Sozialhilferegresses kann bei richtiger Beratung reduziert werden.

I. Vorweggenommener Erbfolge und Sozialhilfere-gress

Zum Sozialhilferegress bei lebzeitigen Zuwendungen vgl. Klinger/Maulbetsch, NJW-Spezial 2004, 301.

II. Fallgruppen zum Sozialhilferegress im Erbfall

1. Ausschlagung der Erbschaft durch den Sozialhilfeempfänger?

Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger (bzw. dessen Betreuer) ist nach Ansicht des OLG Stuttgart (NJW 2001, 3484) wegen Sittenwidrig-keit nichtig (a.A. das LG Aachen, NJW-RR 2005, 307, und die überwiegende Literatur, vgl. NJW-Spezial 2005, 62). Die Vereitelung des Anfalls der Erbschaft begründet die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger gem. § 25 II Nr. 1 BSHG a.F. seine Leistungen einschränkt.

2. Zugriff des Sozialhilfeträgers bei Testamentsvollstreckung oder Vorerbschaft?

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt die dem Sozialhilfeempfänger zufallende Erbschaft ein Sondervermögen dar, das gem. § 2214 BGB vor einem Zugriff der Eigengläubiger des Erben geschützt ist. Auch bei Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge verhindert die Vollstreckungssperre des § 2115 BGB einen Zugriff der Eigengläubiger des Vorerben auf den Nachlass. Typische Anwendungsfälle für diese Ges-taltungen sind das Behindertentestament und die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB).

3. Ausschlagung durch den Sozialhilfeträger bei Beschränkung der Erbschaft?

Ist die Erbschaft des Sozialhilfeempfängers durch eine Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung beschränkt, so steht dem Erben im Fall des § 2306 I 2 BGB ein Recht zur Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils zu. Nach h.M. (Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2306 Rdnr. 9) und bisheriger Rspr. (OLG Stuttgart, ZEV 2002, 367; OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24; offen gelassen in BGHZ 123, 368) kann der Sozialhilfeträger dieses Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten und deshalb auch keinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen.

4. Zugriff des Sozialhilfeträgers auf einen Vermächtnisanspruch?

Ein dem Sozialhilfeempfänger zugewandter Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) ist abtretbar und kann deshalb auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Dieser Zugriff kann verhindert werden, wenn das Vermächtnis unter Dauertestamentsvollstreckung (§§ 2223, 2209 BGB) gestellt wird. Falls der Wert des Vermächtnisses der Höhe des Pflichtteilsbetrages entspricht, steht dem Sozialhilfeempfänger gem. § 2307 I 2 BGB auch kein Pflichtteilsanspruch zu. Sein Recht, das Vermächtnis gem. §§ 2180, 2307 I 1 BGB auszuschlagen, kann nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden.

5. Zugriff des Sozialhilfeträgers auf einen Pflichtteilsanspruchs?

Gem. § 852 I ZPO kann ein Pflichtteilsanspruch nur dann von Gläubigern gepfändet werden, nachdem er anerkannt oder rechtshängig wurde. Diese Vorschrift will vermeiden, dass der Pflichtteilsanspruch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten durchgesetzt wird.

Das BayObLG (FamRZ 2004, 906) hat hiervon ausge-hend entschieden, der Sozialhilfeträger könne Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwerten, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte (u.U. vertreten durch seinen Betreuer) zur Geltendmachung dieser Ansprüche entschlossen habe.

Nach § 90 BSHG a.F. ist der Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Diese Vorschrift werde - so jüngst der BGH (NJW-RR 2005, 36) im Anschluss an die h.M. (Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2317 Rdnr. 5; Lang: in MünchKomm, 4. Aufl., § 2317 Rdnr. 10) ? ihres Sinnes beraubt, wenn man wegen § 852 I ZPO die Geltendmachung des Anspruchs von der persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten abhängig mache (a.A. Muscheler, ZEV 2005, 117). Der Sozialhilfeträger werde als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders behandelt als sonstige Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten.

III. Fazit

Zu vermeiden ist die „schlichte“ Enterbung des Sozialhilfeempfängers, da dessen Pflichtteilsanspruch nach der jüngsten Entscheidung des BGH dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegt. Dies kann aber leicht umgangen werden: Durch Anordnung von Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge wird die letztwillige Zuwendung zum gläubigergeschützten Sondervermögen. Daraus resultierende Ausschlagungsrechte nach §§ 2306, 2307 BGB sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtsprechung - nicht überleitbar.

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