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22.1.2006

Auch minderjährige Erben haften

Ist der Nachlass übschuldet oder zahlungsunfähig, trifft die Miterben die Pflicht, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Das gilt auch für den minderjährigen Miterben bzw. seine gesetzlichen Vertreter.
Daneben erlangt das Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger Bedeutung. Nach § 1629a BGB kann der volljährig gewordene Minderjährige seine Haftung auf das Vermögen beschränken, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist bzw. war, was natürlich auf für Erbschaften gilt. Das gilt auch bei einer schon vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgten Aufteilung des Nachlasses. Ist der Nachlass hingegen bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht geteilt, sollte der volljährige gewordene ehemalige Minderjährige unbedingt sofort die Nachlassteilung verlangen. Verlangt er nämlich nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Nachlassteilung, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Schulden aus der Erbschaft nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind. Wenn diese Vermutung vom volljährig Gewordenen nicht widerlegt werden kann, kann er seine Haftung nur noch durch die Nachlassinsolvenz beschränken, die immer beantragt werden kann, sieht sich aber möglicherweise Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.



Für Experten: §§ 1629a BGB, 1980 BGB


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