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27.2.2006

Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch Sozialhilfeträger

Der BGH bestätigt seine neuere Rechtsprechung, wonach der Pflichtteilsanspruch eines enterbten Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger übergeleitet und von diesem geltend gemacht werden kann, ohne dass es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankommt.
Ein Ehepaar hat sich durch Testament wechselseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Sozialhilfeträger leitet beim Tod des Vaters Pflichtteilsansprüche der behinderten Tochter auf sich über und erhebt Zahlungsklage.

Gemäß § 852 I ZPO kann ein Pflichtteilsanspruch nur dann von Gläubigern gepfändet werden, nachdem er anerkannt oder rechtshängig wurde. Hieraus wurde teilweise geschlossen, dass ein Sozialhilfeträger Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwerten kann, wenn der Berechtigte sich zur Geltendmachung entschlossen hat (BayObLG, NJW-RR 2004, 1157). Nach § 90 BSHG a. F. ist ein Übergang auf den Sozialhilfeträger allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen oder gepfändet werden kann. Diese Vorschrift werde – so die jüngere Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2005, 369) – ihres Sinnes beraubt, wenn man wegen § 852 I ZPO die Überleitung von einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen würde. Der Sozialhilfeempfänger muss strikter als etwa ein Unterhaltsberechtigter – auch Pflichtteilsansprüche vorrangig einsetzen.

Der BGH musste sich in der vorliegenden Entscheidung mit den Konsequenzen einer Verwirkungsklausel in einem Ehegattentestament befassen. Bei wortgetreuem Verständnis einer derartigen Pflichtteilsanktionsklausel würde die Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall zur Enterbung des Kindes für den zweiten Erbfall führen. Da die Eltern aber nicht gewollt hätten, dass der Zugriff des Sozialhilfeempfängers auf den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten den an sich versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten überhaupt erst eröffnet, ist nach dem BGH die Sanktionsklausel einschränkend auszulegen: Ein Kind, dessen Pflichtteil vom Sozialhilfeträger eingezogen wird, kann dennoch Erbe im Schlusserbfall werden.

Praxishinweis: Der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf Pflichtteilsansprüche des Hilfeempfängers kann bei kluger Testamentsgestaltung vermieden werden: Durch Anordnung von Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge wird der Nachlass gem. §§ 2115, 2214 BGB zum gläubigergeschützten Sondervermögen. Daraus resultierende Ausschlagungsrechte nach §§ 2306, 2307 BGB sind – jedenfalls nach derzeitiger Rechtsprechung – nicht überleitbar (vgl. Jülicher/Klinger, NJW-Spezial 2005, 109).

BGH, Urteil vom 19.10.2005 – IV ZR 235/03 = NJW-RR 2006, 223

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