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21.9.2006

Anzeigepflicht des Gerichts bei Steuerhinterziehung

Es ist weitaus gefährlicher als landläufig bekannt, in einem Rechtsstreit davon zu schreiben, dass man selber oder ein anderer "ohne Rechnung" bezahlt hat. Ebenso gefährlich ist es, über Falschbeurkunden bei Grundstücksgeschäften zu schreiben, über "BAT-Geschäfte" oder ähnliches. Nach § 116 Abgabenordnung (AO) hat das Gericht dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen. Da man nie weiß, ob dem Richter/der Richterin diese Vorschrift bekannt ist, läuft man Gefahr, sich viel schneller einer Strafverfolgung auszusetzen als man womöglich denkt. Diese Anzeigepflicht führt zwar nicht etwa automatisch zu einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Geschäfte, ist aber eine Steuerfalle, die man nicht blind hineintappen sollte.

Erstellt von: Hans-Oskar Jülicher - Fachanwalt für Erbrecht, Heinsberg

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