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19.5.2009

Ausschlagung verschont nicht unbedingt vor Übernahme der Bestattungskosten

In 2 Entscheidungen vom 20.3.2009 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass trotz der Ausschlagung einer Erbschaft die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht erlischt. Zur Bestattung verpflichtet sind nach § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes NW in folgender Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljähirge Geschwister , Großeltern und volljährige Enkelkinder. Kommen diese Personen der Bestattungspflicht nicht nach, kann im Wege der Ersatzvornahme die zuständige Ordnugnsbhörde die Bestattung veranlassen und Kostenersatz fordern.

Da nützte auch der Einwand einer Tochter (Verfahren 27 K 5617/07 VG Köln) nicht, man habe seit mehr als 10 Jahren keine Vater-Kind-Beziehung mehr gehabt. Der Vater habe seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt. Dies kann als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden.



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