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9.5.2010

BGH-Entscheidung über Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht

Eine Entscheidung des Bundesgerichts (BGH) vom Mittwoch, 28.04.2010 stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod eines nahen Angehörigen..

Das können die Ehefrauund die Kinder, u.U., auch Enkel sein. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, kann auch ein Pflichtteilsanspruch der Eltern bestehen. Dieser Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser sie entweder enterbt hat oder der Verstorbene sein Vermögen durch Schenkungen vermindert hat Die Ansprüche, die sich daraus  ergeben, sind die so genannten Pflichtteilsergänzungsansprüche.

In diesem Punkt hat der BGH seine seit nunmehr 70 Jahren umstrittene Rechtsprechung zugunsten der Pflichtteilsberechtigten in wirtschaftlich sehr bedeutsamer Weise geändert.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht sich nämlich auch auf Kapitallebensversicherungen, die ein Erblasser lebzeitig abgeschlossen  und eine bestimmte Person unter Widerrufsvorbehalt als bezugsberechtigt eingesetzt hat. 

Bislang hat die Rechtsprechung einen Anspruch der Pflichtteilsberechtigten aus dem Wert der innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Todestag eingezahlten Prämien . berechnet.

Nicht berücksichtigt wurden die davor eingezahlten Prämien sowie die bereits erdienten Gewinnanteile. Stellt man diese beiden Werte gegenüber, ergeben sich insbesondere bei langen Vertragslaufzeiten ganz erhebliche Wertunterschiede. In den letzten Jahren gab es vereinzelt Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, die die ausgezahlte Versicherungsleistung zugrunde legten  

Der BGH hat jetzt eine neue Variante gewählt und entschieden, dass für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Wert der Versicherung unmittelbar vor dem Tod entscheidend ist.  In der Regel ist auf den sog. Rückkaufswert der Versicherung abzustellen.

In Einzelfällen soll sogar ein objektiv belegbarer höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einem gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.

 



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