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18.6.2011

Anforderungen an die Anordnung der Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht in einem Testament

Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht zu umgehen. In wenigen Ausnahmefällen erlaubt es das Gesetz dem Erblasser aber, den Pflichtteil gänzlich zu entziehen (§ 2333 BGB) oder wenigstens den Pflichtteil in „guter Absicht“ zu beschränken. In letzterem Fall wird dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit genommen, das Erbe (Pflichtteil) selber zu verwalten und Verfügungen darüber vorzunehmen. Die Verwaltung erfolgt durch einen Testamentsvollstrecker. Der Pflichtteilsberechtigte selbst erhält nur die Erträge aus der Erbschaft. Der geerbte Vermögensstamm wird so vor Verschwendung und Gläubigerzugriff des Pflichtteilsberechtigten geschützt.  § 2338 BGB, der dies regelt, lautet wie folgt:

 § 2338 Pflichtteilsbeschränkung

 (1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

 (2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

 

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 2. 3. 2011, Aktenzeichen 3 Wx 214/08, vor kurzem die Anforderungen der Rechtsprechung zur Frage der wirksamen Anordnung einer Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht zusammengefasst und dabei herausgearbeitet, welche Angaben der Erblasser im Testament machen muss, um eine wirksame Beschränkung des Pflichtteils anzuordnen:

  • der Beschränkungsgrund ist in der Verfügung von Todes wegen anzugeben um, die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblassers für die Entziehung  zu sichern und den Erblasser auf die weitreichenden Folgen der Entziehung zu einem „verantwortlichen Testieren” anzuhalten;
  • die Angabe im Testament muss so speziell und hinreichend konkret sein, dass später durch eine gerichtliche Prüfung zweifelsfrei geklärt werden kann, auf welchen Entziehungsgrund sich die Entziehung stützt und welcher Lebenssachverhalt dem zu Grunde lag
  • Entziehungsgrund und dessen Beweisbarkeit sind auseinander zu halten;
  • Erforderlich ist, dass der Erblasser sich mit seinen Worten auf bestimmte konkrete Vorgänge unverwechselbar festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingrenzt; wobei aber bei der Begründung nicht in die Einzelheiten gegangen werden muss. Zweck ist es ein „Nachschieben von Gründen” durch den Erben zu verhindern. Der Kernsachverhalt muss angegeben werden.

 

Hält sich der Erblasser nicht an diese Vorgaben, kommt der Pflichteilsberechtigte uneingeschränkt in den genuss seines Erwerbs.



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