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6.10.2011

Vorsorgevollmacht mit öffentlicher Beglaubigung für nur 10.- Euro

Ein guter Rechtsanwalt kann Sie bei der Errichtung ihrer Vorsorgevollmacht beraten. Es ist wichtig, den Inhalt und Umfang der Vollmacht zu definieren und auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen. Auch ein Grundvertrag, der die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten regelt ist häufig zu empfehlen.

Damit die Echtheit der Vollmacht nicht in Frage gestellt wird ist es gut, wenn die Unterschrift unter der Vollmacht öffentlich beglaubigt wird. Vielfach werden die Vollmachtgeber hierzu an den Notar verwiesen.

Eine wesentlich preiswertere Möglichkeit bietet allerdings die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bei der örtlichen Betreuungsbehörde.

Die Betreuungsbehörden können Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen. 

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 6 Abs. 2 BtBG:

(1) Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. Weiterhin fördert sie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen.
 
(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
 
(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
 
(4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
 
(5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
 
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



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