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28.5.2012

Kündigung wegen Erbeinsetzung eines Bankangestellten!

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich im Jahre 2011 mit einem Sachverhalt auseinandersetzen, der auch von erbrechtlicher Relevanz war. Die Arbeitsrechtler mussten sich mit der Kausalität einer dienstlichen Tätigkeit und hieraus resultierender möglicher Vorteilsnahme in Form einer Erbeinsetzung des Bankangestellten durch einen Bankkunden befassen.

Der Bankangestellte erhielt durch seine Bank eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anlass der Kündigung war eine vom Kläger angenommene Erbschaft einer Bankkundin. In den Dienstanweisungen der Bank ist festgehalten, dass Mitarbeiter von Dritten weder unmittelbar noch mittelbar Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen oder sich versprechen lassen dürfen. Mitarbeiter sind verpflichtet, dem zuständigen Vorstandsmitglied derartige Sachverhalte unverzüglich anzuzeigen. Der Angestellte arbeitete bereits fast 20 Jahre für die Bank. Seit vielen Jahren war er der persönliche Finanzbetreuer der Bankkundin. Im Jahre 2000 erteilte diese ihm eine Kontovollmacht, die durch die Bank nicht beanstandet wurde. Mit öffentlichem Testament setzte diese sodann den Angestellten als Miterben zu 1/3 ein. Der Angestellte führte ins Feld, dass private Motive und nicht die geschäftliche Beziehung zur Erbeinsetzung geführt haben.

Die Kündigungsschutzklage des Bankangestellten war erfolgreich. Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Demnach liegt kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Angestellte habe nicht gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken im öffentlichen Dienst verstoßen. Ein objektiv enger Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der dienstlichen Tätigkeit sei zu verneinen. Es sei nicht erkennbar, durch welche Beratertätigkeit des Angestellten gegenüber der Kundin die testamentarische Erbeinsetzung erfolgt sein soll. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei hierzu nicht ausreichend, dass ein logischer Kausalzusammenhang zwischen der Erbeinsetzung und der dienstlichen Tätigkeit besteht. Dieser reine Kausalzusammenhang reiche aber nicht zur Feststellung aus, dass die Vergünstigung in Bezug auf die Tätigkeit gewährt worden sei. Maßgebend ist in jedem Fall, ob sich der Zuwendende davon leiten lässt, dass der Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten für ihn ausübt. Im vorliegenden Fall war nicht festzustellen, welche dienstlichen Tätigkeit die Kundin zur Erbeinsetzung des Bankangestellten veranlasst haben soll. Der Hinweis der Bank, der Kläger sei Kundenberater, reicht hierfür nicht aus. Es habe gerade keinen mit Pflegeperson und Pflegern vergleichbares vertragliches Betreuungsverhältnis bestanden.

Das Gericht stellte in dieser Entscheidung für eine rechtswidrige Vorteilsgewährung vornehmlich darauf ab, dass diese von der Kundin insbesondere wegen der konkreten Geschäftsbeziehung zum Kläger erfolgte und nicht nur zufällige Folge der Geschäftskontakte war. Diese Feststellung würde voraussetzen, dass die Kundin sich gerade wegen einer bestimmten Bevorzugung durch den Kläger davon bestimmen ließ, ihn zum Erben einzusetzen. Dieser Nachweis konnte aber nicht geführt werden, weswegen die Kündigung unwirksam war.



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