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24.10.2012

Keine Rückzahlungspflicht des Bevollmächtigten

Das Landgericht Potsdam hat am 24.08.2012 unter dem Aktenzeichen 8 O 63/11 entschieden, dass einer Vorsorge- und Generalvollmacht kein Auftragsverhältnis zugrunde liege.

Die Erblasserin hatte ihrem Sohn eine notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt. Die Tochter hatte als Miterbin festgestellt, dass der Bevollmächte dem Konto der Erblasserin zu deren Lebzeiten nicht unerhebliche Geldbeträge entnommen habe und die Rückzahlung in den Nachlass geltend gemacht.

Das Landgericht Potsdam ist der Auffassung, dass zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn kein Auftragsverhältnis bestand, sondern lediglich eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt worden sei.

Es sei im übrigen nur von einem Gefälligkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn auszugehen.

Im Ergebnis sei der Bevollmächtigte gegenüber der Miterbin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter nicht verpflichtet, über die Geldabhebungen eine Auskunft zu erteilen, Rechenschaft abzulegen und das Erlangte herauszugeben.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist ebenfalls zurückgeweisen worden. weil es keine Anhaltspunkte gegegen habe, dass der Bevollmächtigte die abgehobenen Gelder in sein eigenes Vermögen vereinnahmt habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

TIPP:

Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam ist zweifelhaft. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Bevollmächtigte wiederholt zur Rückzahlung entnommener Geldbeträge verurteilt. Man sollte sich daher jede Verfügung über das Vermögen des Vollmachtgebers von ihm schriftlich genehmigen lassen. Sollte das aufgrund eine gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich sein, sollte man die Verwendung für den Vollmachtgeber mit anderen geeigneten Belegen nachweisen können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man das entnommene Vermögen an den oder die Erben zurückzahlen muss.

 



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