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26.1.2013

Mietschulden des Erblassers - Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.1.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 68/12 - entschieden, dass Mietschulden eines Erblassers Nachlassverbindlichkeiten sind, für die man die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erreichen kann.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Erbe von dem außerordentlichen Kündigungsrecht eines Erben nach § 564 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht hatte. Danach kann ein Erbe innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Erblassers (auch bei einem befristeten Mietverhältnis) mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ein Mietverhältnis kündigen. Hat er dies fristgerecht getan, kann er sich gegenüber dem Vermieter wegen der noch offenen Miete auch für die Zeit bis zum Ende des Mietverhältnisses und für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen auf die Beschrännkung der Haftung auf den Nachlass berufen. Das setzt natürlich voraus, dass diese Möglichkeit dem Erben im konkreten Fall auch offen steht. Im entschiedenen Fall hatte sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Der Nachlass war erschöpft; es waren also keine Mittel im Nachlass, um die Ansprüche von Nachlassgläubigern zu erfüllen.

Expertentipp: Reagieren sie als Erbe schnell, wenn der Erblasser in einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus gewohnt hat. Da Sie sich bei einem womöglich überschuldeten Nachlass in Gefahr befinden, bei falscher Vorgehensweise mit Ihrem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten zu haften, sollten Sie sich sofort  fachanwaltlicher Hilfe bedienen.



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