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27.2.2013

Verjährungsbeginn des Pflichtteils ist unabhängig von Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Zusammensetzung des Nachlass

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.01.2013, Az: IV ZR 232/12, folgende Fallgestaltung ausgeurteilt:

Nach dem Tod des gemeinsamen Vaters ist die Beklagte zur testamentarischen Alleinerbin eingesetzt worden. Die Klägerin machte Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte hat hierfür ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Auf Grundlage des Nachlassverzeichnisses gab es einen Rechtsstreit. In dem Verfahren wurde am 5.07.2007 die Erbin zur Zahlung einer Summe von € 1.402,78 an die Pflichtteilsberechtigte zur Abgeltung von deren Pflichtteilsansprüchen verurteilt.

Erstmals im Jahre 2009 wandte sich ein Erbenermittler an die Klägerin und die Beklagte und teilte mit, dass sich im Nachlass des Erblassers zumindest ein weiteres Grundstück befinde. Keine der Prozessparteien hatte hiervon vorher Kenntnis. Die Beklagte hat dieses Grundstück später zu einem Preis von € 24.934,44 verkauft.

Die Klägerin war jetzt der Auffassung gewesen, dass ihr an diesem Verkaufspreis ein Pflichtteilsanspruch in Höhe ihrer Pflichtteilsquote in Geld zustehe. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der BGH entschied, dass der Pflichtteilsanspruch verjährt ist. Dies gelte trotz der erstmalige Kenntnis über das Grundstück als Nachlassgegenstand im Jahre 2009.

Nach dem BGH beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt.

Nach dem BGH könne auch nicht mit Treu und Glauben nach § 242 BGB gegen den Eintritt der Verjährung argumentiert werden. Arglist liege im vorliegenden Fall auch nicht vor, da die Erbin ja selber nichts von dem Grundstück gewußt habe.

Dieses BGH-Urteil bringt Rechtssicherheit für viele Streitfälle im Bereich des Pflichtteilsrechts.



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