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22.8.2013

Kosten für ein Sachverständigengutachten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Jüngst entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.06.2013 (II R 20/12), dass Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen (niedrigeren) Wertes eines Nachlassgrundstücks als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind und damit die Höhe der Erbschaftssteuer mindern.

Grundsätzlich sind als Nachlassverbindlichkeit die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber in direktem und zeitnahen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen. Auch Kosten für die Abwicklung, der Regelung und der Verteilung des Nachlasses sind erfasst. Dabei sei der Begriff der Nachlassregelungskosten weit zu fassen. Ausdrücklich gehören auch die Kosten, die für die Bewertung von Nachlassgegenständen entstehen, dazu.

Zweifel an der Abzugsfähigkeit dieser Sachverständigenkosten hatte das Finanzamt und auch das Finanzgericht, weil es die Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes als Kosten der Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftssteuer wertete. Allerdings übersah man, dass Rechtsverfolgungskosten nur solche vom Erben aufgewendeten Verfahrens- und Prozesskosten eines Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahrens sind.

Hier jedoch wurde das Verkehrswertgutachten im Rahmen des Verfahrens der gesonderten Feststellung des Verkehrswertes des Nachlassgrundstücks erstellt und dem Lagefinanzamt vorgelegt. Diese Kosten stehen in einem direkten Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses.

Beachtenswert ist zudem, dass der BFH ausdrücklich darauf hinweist, dass es einer Bejahung der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, dass das Gutachten auch als Grundlage für einen geplanten Verkauf des Grundstücks gedient hatte.



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