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24.10.2013

Auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung steht dem Erben das Recht zur Beantragung der Grundbuchberichtigung zu.

Der Erblasser hat in einem Erbvertrag Testamentsvollstreckung angeordnet. Dem Testamentsvollstrecker wurde die Verwaltung des im Nachlass befindlichen Grundbesitzes zur Aufgabe gemacht. Ein Miterbe hat beim Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchberichtigung bezüglich dieses Grundbesitzes gestellt. Das zuständige Notariat hat den Antrag unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen.  Dem Miterben stehe bei angeordneter Testamentsvollstreckung kein eigenes Antragsrecht auf Grundbuchberichtigung zu.

Dem ist das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 30. Juli 2013 nicht gefolgt.

Das Gericht führt aus, dass im Falle einer angeordneten Testamentsvollstreckung der Erbe nicht über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen könne. Bei dem Antrag auf Grundbuchberichtigung handele es sich zweifelsohne nicht um eine Verfügung über das betroffene Grundstück. Der Eigentumsübergang vom Erblasser auf den oder die Erben sei vielmehr bereits kraft Gesetzes gemäß § 1922 BGB erfolgt. Damit sei der Berichtigungsantrag eine reine Verfahrenshandlung, durch die im Übrigen auch die Rechte des Testamentsvollstreckers nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 52 Grundbuchordnung sei mit der Eintragung des Erben gleichzeitig der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch einzutragen.

Es besteht also ein von dem Erben selbst ausübbares Antragsrecht auf Grundbuchberichtigung neben dem
entsprechenden Recht des Testamentsvollstreckers. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juli 2013 8 W 173 + 279/12

 



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