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2.12.2013

Keine Steuerbegünstigung für Zweit- oder Ferienwohnung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die Übertragung oder Vererbung der selbstgenutzten Immobilie sieht das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz eine völlige Steuerbefreiung vor. Mit anderen Worten wird der bestehende Schenkungs- und Erbschafts- steuerfreibetrag des Ehegatten dadurch nicht tangiert.

Beispiel: Ehemann M überträgt  oder  vererbt das in Stuttgart gelegene, ihm gehörende Einfamilienhaus im Werte von 1,1 Mio. € an seine Ehefrau F.  Wenn M und F im Zeitpunkt der Übertragung in dem Haus wohnen, fällt keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer an. Wäre die Immobilie dahingegen an andere Personen vermietet, müsste F bei einem Schenkung-/Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 € den verbleibenden Restbetrag von 600.000 € versteuern. Bei einem Steuersatz von 15 % wären dies 90.000 €.


Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht: Die Steuerprivilegierung gilt bei einem Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten  nur solange er die Immobilie weiternutzt.  Gibt er die Nutzung innerhalb einer Frist von 10 Jahren auf, fällt nachträglich noch die Erbschaftsteuer an. Bei lebzeitigen Übertragung  der selbstgenutzten Immobilie gibt es keine Nachsteuer.


Die maßgebliche Vorschrift lautet:


㤠13 ErbStG Steuerbefreiungen


(1) Steuerfrei bleiben

4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;

4 b. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber
unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg,
wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;“


Die Frage ob die Steuerpriviligierung für sämtliche Immobilien gilt, die Ehegatten nutzen,  hat jüngst den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Wie er mit Urteil vom 18.07.2013 in dem Verfahren  II R 35/11 entschieden hat,  sind Zweit- oder Ferienwohnungen nicht steuerprivilegiert. Begründet wird dies damit, dass Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG sein könne. Die Norm sei  nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass jedenfalls solche zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häuser oder Eigentumswohnungen nicht begünstigt würden, in denen sich am maßgeblichen Übertragungsstichtag (§ 9 I Nr. 2 ErbStG) nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befände.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht: Bei der lebzeitigen Übertragung der selbstgenutzten Immobilie gibt es - anders als beim Erwerb von Todes wegen - keine Nachversteuerung. Ausreichend, aber auch notwendig ist es, wenn die Ehegatten das Haus oder die Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung selber genutzt haben. Wenn eine Immobilie unter Ehegatten lebzeitig erfolgt, muss daraus geachtet werden, dass es sich um die Hauptwohnung handelt. Zweit-, Neben – oder Ferienwohnungen sind steuerlich nicht begünstigt. Es gibt bei der lebzeitigen Übertragung keine Objektbeschränkung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen kann also von dem Steuerprivileg mehrfach Gebrauch gemacht werden.





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