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17.1.2014

Doppelte Grunderwerbsteuer bei Erbteilskauf

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat mit Datum vom 19.09.2012 ( Az. 11 K 11198/09 ) entschieden, dass die Grunderwerwerbsteuer bei dem Verkauf eines Erbteils zweimal anfallen kann. Wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört und ein Miterbe verkauft seinen Erbteil, dann fällt Grunderwerbsteuer an. Sollte der Erbteil an eine Person verkauft worden sein, die nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, haben die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht und können von dem Erwerber die Übertragung des Erbteils auf sich verlangen. Allerdings müssen sie ihrerseits eine entsprechende Grunderwerbsteuer zahlen. Das führt nach Auffasssung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg allerdings nicht dazu, dass die auf den ersten Erwerbsvorgang gezahlte  Grunderwerbsteuer von dem Finanzamt zu erstatten sei. Eine Erstattung komme allenfalls dann in Betracht, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag über den Erbteil zum Beispiel unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden wäre, dass das Vorkaufsrecht ausgebübt wird. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

Nachtrag: Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg mit Urteil vom 09.07.2014 (Az.: II R 50/12) aufgehoben. Danach fällt bei der Ausübung des Vorkaufsrechts bei einem Erbteilskauf keine doppelte Grunderwerbsteuer an.

Expertentipp: Man sollte gleichwohl darauf achten, dass bei dem Verkauf eines Erbteils an einem Nachlass mit Grundeigentum eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Vertrag aufgenommen wird.



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