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17.2.2014

Testierunfähigkeit 'ins Blaue hinein' zu behaupten, geht ins Leere

von Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim

Der Fall des OLG Düsseldorf:

Die Verstorbene hinterließ zwei Geschwister. Mit ihrem vorverstorbenen Ehemann hatte sie eine gemeinnützige Stiftung zur Alleinerbin berufen, die nun den Alleinerbschein beantragte. Dem traten die Geschwister entgegen. Sie meinten, die Erblasserin sei in den letzten „20 Jahren in die Demenz abgedriftet“ und bei der Testamentserrichtung geschäftsunfähig gewesen. Der das Testament vormals beurkundende Notar gab an, die Verstorbene habe ihn bei der Testamentserrichtung sofort erkannt und sich in einem längeren Gespräch  über die Stiftung als künftige Alleinerbin informiert gezeigt. Das Nachlassgericht forderte die Geschwister auf, die angeblichen Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin durch Arztunterlagen zu belegen. Dem kamen die beiden nicht nach, so dass der Erbschein erteilt werden sollte.

Die Beschwerde der Geschwister zum OLG Düsseldorf war erfolglos: Die Testierunfähigkeit ist zwar behauptet, jedoch nicht durch konkrete Unterlagen oder Tatsachen untermauert. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wer die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkennt und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten lässt, ist testierfähig.

Die Geschwister haben keine Anhaltspunkte für auffällige Verhaltensweisen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geliefert. Die reine Behauptung der Demenz nur „ins Blaue hinein“ stellt eine Vermutung bzw. persönliche Bewertung der Geschwister dar, ohne dass dies durch konkrete Anhaltspunkte gestützt wird. Deshalb gehen die Behauptungen ins Leere und die Stiftung ist testamentarische Alleinerbin geworden. 

Praxishinweis für Sie:  Wer im Erbscheinverfahren Testierunfähigkeit behauptet bzw. Zweifel an der Testierfähigkeit vorträgt, muss hierzu Verhaltensweisen des Erblassers (z. B. wahnhaftes Handeln, Gedächtnislücken usw.) vortragen, damit das Gericht den Sachverhalt weiter aufklären kann. Wer dieser sogenannten "Substantiierungspflicht" nicht nachkommt, kann keine Testierunfähigkeit geltend machen.

 Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.11.2013 – I – 3 Wx 98/13



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