nach oben
10.3.2014
Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

 

Der Erbe haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Er kann aber seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Handelt es sich dagegen um eine Verbindlichkeit des Erben, die außerhalb des Nachlasses entstanden ist (Eigenverbindlichkeit) kommt eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht in Betracht.

 

Ob es sich bei Wohngeldschulden, die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen, um Nachlassverbindlichkeiten handelt oder um Eigenverbindlichkeiten des Erben, ist umstritten. Nach einer Rechtsauffassung handelt es sich um reine Nachlassverbindlichkeiten. Dies wird damit begründet, dass die Verpflichtung zur Wohngeldzahlung nicht auf dem freien Entschluss des Erben beruhe, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden.

 

Nach einer anderen Rechtsauffassung kommt es darauf an, ob die Wohngeldschulden ihre Grundlage in einem bereits vor dem Erbfall gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hat oder auf einem erst danach gefassten Beschluss beruht. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 81/12) ging es darum, dass nach dem Erbfall Wohngeldschulden entstanden. Der Erbe wollte für diese Schulden die Haftung beschränken. Der BGH hat dann entschieden, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden Eigenverbindlichkeiten des Erben seien, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden könne. Hiervon sei regelmäßig spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen habe oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei. Damit stehe dem Erben faktisch die Möglichkeit zu, die Wohnung zu nutzen. Die Haftung des Erben für Wohngeldschulden mit seinem Eigenvermögen sei auch nicht unbillig. Das Gesetz gebe dem Erben ausreichend Möglichkeiten, die persönliche Haftung auszuschließen. Er könne die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen. Dieser Zeitraum reiche in der Regel aus, um die Überschuldung des Nachlasses festzustellen. Habe der Erbe die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, könne er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten. Wolle der Erbe sich der persönlichen Haftung für künftige Wohngeldschulden entziehen, stehe es ihm auch frei, die Wohnung zu veräußern oder gemäß § 175 ZVG die Zwangsversteigerung zu beantragen.

 

 

Johannes Schulte

Fachanwalt für Erbrecht, Berlin



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie