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12.5.2014
Vertretungsverbot im Erbrecht

Ein Notar darf nicht das Testament beurkunden und nach dem Erbfall für den im Testament eingesetzten Erben tätig werden

Ein Anwaltsnotar aus Schleswig-Holstein beurkundete 2005 in seiner Eigenschaft als Notar ein Einzeltestament. Ein Alleinerbe wurde eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers vertrat der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt den Alleinerben gegenüber der Tochter, die berechtigterweise Pflichtteilsansprüche geltend machte. Als ein Rechtsstreit anhängig war, legte der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt das Mandat nieder.

Der Anwaltsgerichtshof Schleswig sah einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nach dieser Bestimmung darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er zuvor in derselben Rechtssache als Notar tätig. Entscheidend ist der Begriff „dieselbe Rechtssache". 

Bei dem notariellen Testament und den sich daraus nach dem Tod des Erblassers ergebenden rechtlichen Konsequenzen handelt es sich nach den Anwaltsgerichtshof um dieselbe Rechtsache. Die Pflichtteilsansprüche der Tochter können nicht losgelöst vom Testament gesehen werden. Dass der Erbe nicht unmittelbarer Urkundsbeteiligter war, ist dabei ohne Belang. Der Verstoß wurde mit einem sog. Verweis geahndet. Die Gebühren der Tätigkeit als Rechtsanwalt gingen verlustig, da der Anwaltsvertrag nichtig war.

Expertentipp:

Herr Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch, Obrigheim weist darauf hin, dass der Anwaltsgerichtshof Schleswig in erfreulicher Weise diese Fallgestaltung ausgeurteilt hat. Eine Revision wurde zu Recht nicht zugelassen. Um solche Interessenkonflikte von vorne herein auszuschließen, ist die Einschaltung eines Erbrechtsexperten bei Auseinandersetzungen über den Nachlasses dringend anzuraten.



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