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23.02.2015
Hofgrundstück muss der Landwirtschaft dienen

Lohmäster ist keine Landwirtschaft

In den Ländern Hamburg, Niedersachsen Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein gilt für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe ein besonderes Erbrecht, nämlich die Höfeordnung (HöfeO).

Nach dieser HöfeO wird unterschieden zwischen dem „Hofesvermögen“, das nur einer Person – dem Hoferben - zufällt und dem hoffreien Vermögen, das nach den Regeln des BGB auch an die weichenden Erben vererbt wird . Entscheidend für die Erbfolge nach der HöfeO ist allerdings, dass im Grundbuch der sog. Hofvermerk eingetragen ist.

Bei einem Hof i.S.d. HöfeO war eine große landwirtschaftlich genutzte Fläche als Bauland ausgewiesen. Da aber Bauland kein Grundstück ist, das „regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet“ (§ 2 HöfeO) wird, ersuchte das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – das Grundbuchamt, die als Bauland ausgewiesene Fläche wegen fehlender Hofzugehörigkeit von dem Grundbuchblatt, auf dem der Hofvermerk eingetragen war, auf ein anderes Grundbuchblatt unter einer neuen Bestandsnummer zu übertragen.

Das Grundbuchamt weigerte sich und der Fall gelangte schließlich zum Bundesgerichtshof.

Dieser stellte fest, dass das Bauland nicht dem Höferecht unterfällt.

Die Sonderstellung der Landwirtschaft bei der Erbfolge soll sicherstellen, dass lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen erhalten bleiben. Haben Grundstücke aber ihren landwirtschaftlichen Charakter verloren, so genießen sie nicht mehr den Schutz der HöfeO. Auch wenn bei allen Grundstücken ein Hofvermerk eingetragen ist, können einzelne Grundstücke zum Hof gehören und andere nicht. Dies hat zur Folge, dass weichende Erben einen Anspruch auf Übereignung der hoffreien Flächen gegen den Hofeserben haben.

 

Diese Entscheidung des BGH – V ZB 1/12  vom 26.4.2014 -wird in der Zukunft sicherlich große Bedeutung bei Erbfällen haben.

Betätigt sich ein Landwirt als Lohnmäster, der Jungtiere und Viehfutter von einem Unternehmen bezieht, und liefert er später die gemästeten Tiere bei diesem Unternehmen zur Schlachtung ab, so ist diese Tätigkeit keine Landwirtschaft, sondern Gewerbe. Die Ställe, die auf dem Hofesgrundstück stehen, dienen ebenfalls nicht der Landwirtschaft, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Landwirts.

Damit unterliegen sie dann aber nicht mehr der Sondererbfolge nach der HöfeO, sondern sind hoffreies Vermögen, das nach BGB vererbt wird.



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