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16.06.2015
Testierfreiheit und ihre Grenzen

Einsetzung von amb. Pflegedienst als Erbe in Hessen unzulässig

Jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament errichten bzw. einen Erbvertrag mit einem Dritten abschließen. Schon ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein notarielles Testament errichten.

Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments bzw. den Abschluss eines Erbvertrages ist, dass der Beteiligte testierfähig ist, d. h. dass er in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Inhaltlich kann jeder Testierfähige durch seine Verfügung von Todes wegen, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag seine Erben frei und nahezu ohne jede Einschränkung bestimmen.

Dieser Grundsatz der Testierfreiheit ist im BGB normiert. Er ist der das Erbrecht beherrschende Grundsatz, demnach jedem Testierfähigen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Erbfolge von Todes wegen nach seinen persönlichen Vorstellungen und Wünschen selbst zu regeln.

Die Testierfreiheit ist ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der Grundsatz der Privatautonomie Ausdruck der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben.

Dieser Grundsatz zur Testierfreiheit gilt aber nach den gesetzlichen Bestimmungen doch nicht ganz uneingeschränkt.

Die Testierfreiheit ist zum einen durch gesetzliche Verbotsnormen wie z. B.  das gesetzlich normierte Pflichtteilsrecht eingeschränkt, wonach den nächsten Angehörigen, nämlich den Abkömmlingen, den Eltern und den Ehegatten eines Erblassers ein Mindestanteil am Vermögen des Erblassers garantiert wird.

Die Testierfreiheit ist zum anderen auch durch die Bestimmungen des Heimgesetzes bzw. die landesrechtlichen Regelungen, die in einigen Bundesländern das Heimgesetz inzwischen abgelöst haben, und durch das Verbot sittenwidriger Verfügungen von Todes wegen eingeschränkt.

Die Bestimmungen des Heimgesetzes bzw. der ersetzenden landesrechtlichen Regelungen verbieten dem Träger eines Pflegeheimes, d. h. dem Betreiber sowie dem Leiter, aber auch dem Personal oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes, über das vereinbarte Entgelt hinaus Geld oder geldwerte Leistungen von und zugunsten von Bewohnern oder Heimplatzbewerben versprechen oder gewähren zu lassen.

Dieses gesetzliche Verbot galt bislang nicht für ambulante Pflegedienste, private  Pflege in der Wohnung oder für den gesetzlichen Betreuer.

Das OLG Frankfurt/Main hatte vor kurzem über die Frage zu entscheiden, ob eine Verfügung von Todes wegen, mit der eine Betreute die Geschäftsführerin ambulanten Pflegedienstes zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hat, wirksam ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betreute war ledig und kinderlos und wurde jahrelang vor ihrem Tod von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Die Geschäftsführerin dieses ambulanten Pflegedienstes selbst hatte die Betreute anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt und diese in der Folge regelmäßig besucht. Beide haben gemeinsame Ausflüge unternommen und dreimal in der Woche zusammen Mittag gegessen.

Etwa ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Betreute mit der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem die Betreute die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte.

Nach dem Tod der Betreuten, die rund 100.000,00 € hinterließ, erteilte das Nachlassgericht der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes zunächst einmal den beantragten Erbschein. Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde dann ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen, das in Hessen das Heimgesetz abgelöst hat, eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den Erbschein als unrichtig wieder ein. Über die dagegen gerichtete Beschwerde der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes hatte das OLG Frankfurt/Main dann zu entscheiden. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen wies das OLG Frankfurt/Main die Beschwerde der Geschäftsführerin zurück.

Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nicht Alleinerbin geworden sei, da der Erbvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen unwirksam sei. Diese landesspezifische Vorschrift untersage es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen.

Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass sich dieses gesetzliche Verbot anders als die Bestimmungen des vorangegangenen Heimgesetzes nunmehr ausdrücklich auch auf ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und deren Leitung erstreckt.

Zur Begründung führt das OLG Frankfurt/Main aus, dass diese Regelung verhindern solle, dass die Hilfs- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werden und auch dazu diene, ihre Testierfreiheit zu sichern. Bei einer Erbeinsetzung, wie hier, liege ein Verstoß allerdings nur dann vor, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag erfolge.

Das OLG Frankfurt/Main hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Vermutung bestehe, dass eine Erbeinsetzung stets im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag erfolge und diese Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Diesen Beweis habe derjenige zu führen, der durch die Verfügung von Todes wegen begünstigt sei.

Die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes habe diesen Beweis nicht erbringen können. Das OLG Frankfurt ist zwar davon ausgegangen, dass zwischen der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes und der Erblasserin eine freundschaftliche und eine über die Geschäftsbeziehung hinausgehende Bindung vorgelegen habe, konnte aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass kein Zusammenhang zwischen der Verfügung von Todes wegen und den Pflegeleistungen bestanden habe. Zur weiteren Begründung führt das OLG Frankfurt/Main aus, dass eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung nicht erkennbar und in der vorliegenden Konstellation praktisch auch nicht möglich war.

Abschließend weist das OLG Frankfurt/Main darauf hin, dass gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Verfügungen von Todes wegen offen bleiben, das gesetzliche Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen müsse, so dass der Erbvertrag vorliegend wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen unwirksam sei.

 Mit dieser Entscheidung hat erstmals ein Oberlandesgericht das sich aus dem Landesgesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen ergebende Verbot auch auf ambulante Pflegeeinrichtungen erstreckt.

Die uneinheitlichen landesgesetzlichen Regelungen und die teilweise Fortgeltung des Heimgesetzes in einigen Bundesländern werden dazu führen, dass zukünftig Erbeinsetzungen der genannten Art in dem einen Bundesland erlaubt, in anderen Bundesländern dagegen verboten sind. Es wäre im Interesse der Betroffenen und im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu begrüßen, wenn der bzw. die Gesetzgeber zu einer einheitlichen Regelung zurückkehren und in diesem Zusammenhang auch klarstellen würden, ob und ggf. inwieweit das Verbot neben Leitern und Mitarbeitern von Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten auch Personen, die private Pflege zu Hause leisten und gesetzliche Betreuer erfasst oder nicht.



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