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06.07.2015
Betreuung Vorsorgevollmacht

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht ist dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene selbst einen Bevollmächtigten bestellt hat. Damit ist die rechtliche Betreuung als staatliche Fürsorge grundsätzlich nachrangig nach der privaten Vorsorge.

In Ausnahmefällen kann es aber erforderlich werden, neben dem Bevollmächtigten doch noch einen Betreuer zu bestellen, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall (ZEV 2011, 81) wollte der Ehemann ein gemeinschaftliches Testament widerrufen. Er war selbst der Bevollmächtigte seiner Ehefrau, die wegen einer Erkrankung geschäfts- und testierunfähig war.

Das Amtsgericht sah es hier als notwendig an, einen weiteren Betreuer neben dem Ehemann zu bestellen. Der Ehemann als Widerrufender und als Bevollmächtigter seiner Frau komme in diesem Fall in einen Interessenskonflikt.

Ohne die Bestellung eines weiteren Betreuers könne er aber das Testament nicht wirksam widerrufen.  Die Geschäftsunfähigkeit nimmt nicht nur die Fähigkeit, Erklärungen wirksam abzugeben, sondern auch Erklärungen wirksam zu empfangen. Deshalb benötigt die Geschäftsunfähige einen gesetzlichen Vertreter, damit die Erklärung des Ehemannes wirksam empfangen werden kann (§ 131 BGB).

Der Bundesgerichtshof hielt in einem anderen Fall (BGH, NJW 2014, 1733) die zusätzliche Bestellung eines gerichtlichen Betreuers ebenfalls für erforderlich, weil zwei mit einer Generalvollmacht ausgestattete  Söhne vom Konto ihres mittlerweile dementen Vaters 15.000,- € abgehoben hatten und über den Verbleib des Geldes keine nachvollziehbaren Angaben machen konnten. Das Gericht hielt die beiden Söhne für nicht tauglich, die Interessen des Vaters wahrzunehmen weil es erhebliche Zweifel an ihrer Redlichkeit hatte. Deshalb sei es erforderlich, die Rechte des Vaters durch einen unabhängigen Betreuer wahrnehmen zu lassen.

Mitgeteilt von Herbert Hauke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und für Agrarrecht und Notar



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