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02.01.2016
Sozialrecht - Dauertestamentsvollstreckung - Verwertbarkeit

BSG: Dauertestamentsvollstreckung nimmt der verwalteten Erbschaft die Verwertbarkeit

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.02.2015 entscheiden, dass die vom Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung einer Verwertbarkeit des Erbes entgegenstehen kann. Dies nahm das Gericht zumindest bei seiner Entscheidung über einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Kindergeldrecht an.

Der Fall

Die Familienkasse lehnte die Gewährung eines Kinderzuschlages ab. Das Testament enthielt zur Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker folgende Regelung:

„Der Testamentsvollstrecker soll A G und ihrem Kind nach Möglichkeit aus den Früchten des Vermögens dauerhafte Zuwendungen sichern. Er soll versuchen, den Stamm des ererbten Vermögens zu erhalten. Ist dies nach seinem freien Ermessen untunlich, soll er das ererbte Vermögen in angemessenen, seiner freien Ermessensentscheidung unterliegenden Raten an die Erbin auszahlen.“

Hilfsbedürftigkeit

Der Kinderzuschlag wird grundsätzlich nur bei Hilfsbedürftigkeit gezahlt. Zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ist zwischen Einkommen und Vermögen gemäß §§ 11 ff. SGB II zu unterscheiden. Einkommen ist nach dem Bundessozialgericht alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.

Verwertbarkeit des Erbes

Unabhängig davon muss das Erbe auch als bereite Mittel zu Verfügung stehen. Verwertbar sind nach Auffassung des BSG z. B. liquide Finanzmittel sowie solche Gegenstände, für die z. B. in absehbarer Zeit ein Käufer zu finden ist. Dem steht die Dauertestamentsvollstreckung entgegen. Denn der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten, § 2205 S. 1 BGB. Insoweit kann der Erbe nicht über das Vermögen verfügen, § 2211 I BGB. 

Der Senat geht davon aus, dass wegen der Testamentsvollstreckung kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Denn die Klägerin kann nur auf die Früchte ihres Erbes als bereites Mittel zugreifen, die der Testamentsvollstrecker an sie auszahlt. Zugriff auf den gesamten Nachlass hatte sie nicht. Nach Auffassung des Senats gibt die angeordnete Ermessensentscheidung des Testamentsvollstreckers der Klägerin gerade keinen Anspruch auf bestimmte Auszahlungen.

Keine Sittenwidrigkeit des „Behindertentestaments“

In Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zum „Behindertentestament“ stellt der Senat fest, dass auch hier kein Verstoß gegen die guten Sitten zulasten der öffentlichen Hand ersichtlich ist.

Ungeklärte Fragen

Jedoch ist der Senat auf einige höchstrichterlich noch nicht entschiedene erbrechtliche Fragen nicht eingegangen.  So geht der Senat ohne Weiteres davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung bestimmter Beträge habe. Das ist jedoch fraglich, denn der Anspruch eines Erben auf den Ertrag des Nachlasses kann nach § 2220 BGB auch durch den Erblasser nicht vollständig ausgeschlossen werden. Genauso darf die Auskehrung der Erträge nicht dem freien Ermessen des Testamentsvollstreckers unterworfen werden, § 2216 BGB. Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht aufgebrauchte Erträge an den Erben ausgezahlt werden müssen, wenn dieser sonst seinen Unterhalt nicht bestreiten kann.

Durch diese Entscheidung des BSG werden also einige offenen Fragen nicht geklärt. Juristische Laien sollten sich in einer so schwierigen Gestaltung wie der des Bedürftigentestaments keinesfalls leichtfertig auf allgemeine Formulierungen in ihrem Testament verlassen.

Expertentipp

Daher empfiehlt RA Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden:

  1. Jeder, der in seinem Testament Personen begünstigen möchte, die ggf. auf Sozialleistungen angewiesen sind, sollte unter Hinzuziehung eines erbrechtlichen Beraters bezüglich des Anteils einer solchen Person Dauertestamentsvollstreckung anordnen
  2. Diese Anweisungen an den Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses sollten trotz der Entscheidung des BSG möglichst konkret gefasst sein und sicherstellen, dass Erträge des Nachlasses nur in sozialhilfeunschädlicher Form ausgekehrt werden dürfen
  3. Auch bereits errichtete Testamente sollten unabhängig von der aktuellen Lage gemeinsam mit einem erbrechtlichen Berater auf erb- und sozialrechtlichen Änderungsbedarf überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.


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