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23.01.2016
GENERALVOLLMACHT - Vorsorgevollmacht

Schenkungen durch Bevollmächtigten

Das OLG Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung vom 04.12.2015 AZ: I-U 99/14 eingehend mit der Bestimmung der Reichweite einer Generalvollmacht, die u.a. zur Abwendung einer Betreuung erteilt worden ist, beschäftigt.

 

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beklagte war langjährig als Steuerberater der Erblasserin und ihres Ehemannes tätig. Nach dem Tode des Ehemannes im Jahr 2000 wurde der Beklagte mit der Besorgung der Angelegenheiten der Erblasserin betraut. Im Juli 2001 unterzeichnete die Erblasserin eine privatschriftliche Erklärung dahingehend, dass sämtliche Zuwendungen - gleich welcher Art - an ihren Bevollmächtigten oder dessen Angehörige ihre volle Billigung erfahren. In dem notariell beurkundeten Testament aus dem Monat März 2002 wandte die Erblasserin dem Beklagten im Wege des Vermächtnisses 1/10 Anteil des bei ihrem Tode vorhandenen Nettonachlasses zu und bestimmte ihn zum Testamentsvollstrecker. Im März des Jahres 2003 beurkundete die Erblasserin eine Generalvollmacht für die Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die Vollmacht beinhaltete die Befugnis des Bevollmächtigten, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen.

 

Schenkungen durch Bevollmächtigten

 

In der Zeit von August 2003 bis zum Ende des Jahres 2005 nahm der Bevollmächtigte der Erblasserin aus deren Vermögen „Schenkungen und freiwillige Zuwendungen“ in einer Größenordnung von rund 180.000 € an sich selbst, seine Ehefrau und Dritte vor. Die Erblasserin, die spätestens ab dem Jahr 2004 geschäftsunfähig gewesen ist, hat an keiner dieser Zuwendungen in irgendeiner Form mitgewirkt. Nach dem Tode der Erblasserin im Jahre 2008 haben die Erben den Bevollmächtigten auf Auskunft, Rechnungslegung und Rückzahlung der „verschenkten“ Geldbeträge in Anspruch genommen.

 

Der Bevollmächtigte hat die Auffassung vertreten, den Erben der Vollmachtgeberin würden keinerlei Zahlungsansprüche zustehen. Den Überweisungen von den Konten der Vollmachtgeberin hätten als schuldrechtlicher Rechtsgrund Schenkungen zugrunde gelegen. Diese Schenkungen habe er, der Beklagte, aufgrund der ihm erteilten Vollmacht vornehmen können. Die Erblasserin habe, dies ergebe sich aus deren privatschriftlicher Erklärung aus dem Jahre 2001, die Zuwendungen ausdrücklich gebilligt.

 

Dieser Auffassung ist das OLG Düsseldorf nicht gefolgt. Es führt aus, dass die Ansprüche der Erben sich aus den §§ 662, 667, 1922 BGB ergäben, da wegen des Umfangs der zu besorgenden Angelegenheiten und der Höhe der dem Beklagten anvertrauten Vermögenswerte ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Erblasserin anzunehmen sei.

 

Weitere Anspruchsgrundlage sei §§ 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 2, § 1922 BGB. Ob darüber hinaus als Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB in Betracht kommt, lässt das OLG dahinstehen.

 

Beweislast bei nicht beurkundeten Schenkungsversprechen

 

Das OLG führt aus, dass das Schenkungsversprechen auf welches sich der Bevollmächtigte berufe nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 518 Abs. 1 BGB – notarielle Beurkundung - entspreche. Daher trage der Bevollmächtigte die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Heilung gemäß § 518 Abs. 2 BGB, nämlich das Bewirken der Leistung.

 

Berufe sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränke sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende bzw. wie vorliegend dessen Erben beweisen (BGH, ZEV 2014 Seite 555).

 

Allein die dem Beklagten erteilte Generalvollmacht reiche für den Nachweis eines mit Wissen und Wollen der Erblasserin erfolgten Leistungsvollzuges nicht aus. Das auf die bloße Vollmacht gestützte Handeln des Beklagten lässt die Feststellung, dass die Überweisungen durch den Beklagten den Vollzug einer Schenkung der Erblasserin darstellten, nicht zu. Der konkrete Bezug zu einer Schenkung und deren Bewirkung kann allein hierdurch nicht hergestellt werden.

 

Wille des Vollmachtgebers maßgebend: einschränkende Auslegung

Darüber hinaus sei das Handeln des Beklagten auch nicht von der ihm durch die Erblasserin erteilten Vollmacht gedeckt. Bei der Bestimmung der Reichweite einer Vollmacht habe zwar eine Generalvollmacht den höchsten Wirkungsgrad, weil dem Vertreter eine unbeschränkte Vertretungsmacht in allen Angelegenheiten des Vollmachtgebers eingeräumt werde, bei denen eine Vertretung zulässig sei. Dennoch könnten sich aber Grenzen ergeben aus dem erkennbaren Willen des Vertretenden, bei Rechtsgeschäften mit besonderem persönlichen Bezug oder auch bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften. Insgesamt sei eine sorgfältige, im Zweifel einschränkende Auslegung geboten. Für die Bestimmung des Vollmachtumfangs sei der geäußerte Wille des Vertretenen maßgebend. Führe die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht, so sei der geringere Umfang anzunehmen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die u.a. zur Abwendung einer Betreuung dem Beklagten erteilte Generalvollmacht unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gestanden habe, dass sie zum Wohle der Erblasserin ausgeübt werde. Zum Willen der Erblasserin habe der Beklagte selbst in der Klageerwiderung vorgetragen, dass es ihr ganz wesentlich darum gegangen sei, in ihrem Haus – „koste es was es wolle“ - gepflegt und von deutschen Pflegekräften, soweit erforderlich, rund um die Uhr betreut zu werden. Das bedeute, dass der Beklagte vordringlich die Aufgabe hatte, das Vermögen der Erblasserin für deren aufwendige Pflege einzusetzen und dafür zu sorgen, dass ihr Vermögen dafür ausreichen werde. Von daher habe es sich verboten, sich am Vermögen der Erblasserin in doch erheblichem Umfang selbst zu bedienen. Diese Selbstbedienung berge gerade die Gefahr, dass das Geld dann nicht mehr für die eigene kostenintensive Pflege der Erblasserin ausreichen könnte.

 

Expertentipp von Joachim Müller - Fachanwalt für Erbrecht:

Dieser durch das OLG Düsseldorf entschiedene Fall verdeutlicht einmal mehr, dass bei der Gestaltung und Formulierung einer Generalvollmacht, die auch als Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer Betreuung dienen soll, höchste Sorgfalt angesagt ist. Insbesondere die Frage, ob, an wen und ggfls. in welcher Höhe der Bevollmächtigte zu unentgeltlichen Zuwendungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers berechtigt sein soll, bedarf einer klaren Regelung.  



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