nach oben
21.03.2016
Schwanger mit 59?

Vorsicht bei der Formulierung

Wenn ein Erbvertrag vorsieht, dass vorhandene und auch noch später geborene Kinder einer Erbin zu Nacherben eingesetzt werden, so darf das Grundbuchamt bei der Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die mittlerweile 59 Jahre alte Erbin noch auf der Aufnahme eines Nacherbenvermerks bestehen. Das wird damit begründet, dass eine künftige Schwangerschaft der 59-jährigen Erbin nicht auszuschließen ist.

Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.12.2015 (15 W514/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die im Jahre 1956 geborene Beteiligte hatte mit ihrer Mutter einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag hatte die Mutter sie zu ihrer Erbin eingesetzt und zugleich bestimmt, dass der Sohn sowie etwaige noch weitere leibliche Abkömmlinge Nacherben werden sollten. Bei Eintritt des Erbfalls war die Erbin 59 Jahre alt. Da Ihr Sohn auf seine Rechte als Nacherbe und die Eintragung im Grundbuch verzichtet hatte, beantragte die Erbin die Umschreibung des Grundbesitzes auf ihren Namen ohne Nacherbenvermerk.

Diesem Antrag wollte das zuständige Amtsgericht nicht folgen. Es wies den Antrag, sie ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Erbin Beschwerde ein, war allerdings auch am Oberlandesgericht in Hamm erfolglos.

Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass mit den im grundbuchlichen Antragsverfahren zulässigen Beweismitteln sich nicht nachweisen lasse, dass der Eintritt der Bedingung - die Geburt weiterer leiblicher Kinder - ausgeschlossen sei.

Nach Ansicht des Gerichts sei es nach den von der Reproduktionsmedizin geschaffenen Möglichkeiten denkbar, Frauen auch jenseits der Menopause noch künstlich zu befruchten. Die Versicherung der Erbin, dass sie eine solche künstliche Befruchtung in Zukunft nicht plane sei lediglich eine Darstellung ihrer Motivationslage, stelle aber keine dem Nachweis zugängliche Tatsache dar.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Herbert Hauke,

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Agrarrecht, Cloppenburg



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie