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08.03.2016
Bitte vertragt Euch immer !

Wirksames Testament oder bloßer Entwurf ?

Die Mutter der beiden streitenden Geschwister war bereits im Jahre 2009 verstorben und hat neben werthaltigem Grundbesitz auch erhebliches Spar- und Anlagevermögen hinterlassen. Ein Testament der Erblasserin war zunächst nicht gefunden worden.

Das zuständige Nachlassgericht hatte seinerzeit antragsgemäß einen Erbschein, der beide Geschwister als gesetzliche Miterben je zur Hälfte auswies, erteilt.

Auf dieser Grundlage hatten die Geschwister sich in einem umfangreichen notariellen Vertrag auseinandergesetzt. Die Tochter der Erblasserin hat den Grundbesitz gegen Auszahlung ihres Bruders übernommen und seither aus eigenen Mitteln erhebliche Investitionen in das Gebäude getätigt. Der übrige Nachlass ist zwischen den Geschwistern hälftig geteilt worden.

Ende 2014 war ein Sattelschlepper von einer Straße abgekommen und war in das zuletzt von der Erblasserin bewohnte Hausgrundstück hineingefahren. Das Mauerwerk des Hauses ist dadurch erheblich beschädigt worden. Bei den Aufräumarbeiten fand die Tochter der Erblasserin in einem Spalt zwischen zwei beschädigten Mauersteinen eine Klarsichthülle, in der sich offen ein von der Erblasserin selbst geschriebenes Schriftstück und eine Blattsammlung mit von der Erblasserin als solchen bezeichneten Gedächtnisstützen befanden.

Das Schriftstück selbst war von der Erblasserin mit den Worten „Mein Testament" überschrieben, im Übrigen von ihr handschriftlich geschrieben und mit einer Ort- und Datumsangabe versehen unterschrieben worden. Auf der ersten Seite der sogenannten Gedächtnisstützen, die ebenfalls handschriftlich von der Erblasserin geschrieben sind, heißt es „Vorlage für ein Testament beim Notar!" und außerdem „muss noch mit den Kindern besprochen werden".

In dem Schriftstück hatte die Erblasserin im Jahre 2001 und damit rund 8 Jahre vor dem Erbfall für den Fall ihres Todes von der gesetzlichen Erbfolge erheblich abweichende Anordnungen getroffen, die im Ergebnis ihre Tochter im Verhältnis zu ihrem Sohn erheblich begünstigten.

Die Erblasserin schließt ihre Anordnung mit den an ihre Angehörigen gerichteten Worten: „Ich liebe Euch. Bitte vertragt Euch immer!"

Im Rahmen des anschließenden Erbscheinverfahrens hat das Nachlassgericht nach Eröffnung dieses privatschriftlichen Testamentes den ursprünglich nach dem Tode der Erblasserin erteilten Erbschein als unrichtig eingezogen.

Die Geschwister streiten in dem nachlassgerichtlichen Verfahren nunmehr über die Frage, ob es sich bei dem Schriftstück im Zusammenhang mit den Gedächtnisstützen um ein wirksam errichtetes Testament handelt, insbesondere darüber, ob die Erblasserin den erforderlichen Testierwillen hatte oder nicht.

Nach der gesetzlichen Bestimmung muss eine letztwillige Verfügung auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen.

Der Sohn der Erblasserin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Schriftstück lediglich um einen „Entwurf" und eine „Ansammlung von Ideen und Gedanken" der Erblasserin gehandelt habe, die noch mit den Kindern besprochen und anschließend bei einem Notar beurkundet werden sollten.

Die durch das Testament begünstigte Tochter der Erblasserin hält das Testament demgegenüber für wirksam und verweist darauf, dass die Erblasserin selbst das Schriftstück als Testament überschrieben und schließlich komplett eigenhändig ge- und unterschrieben habe. Mit den angehängten Gedankenstützen sei es der Erblasserin darum gegangen, die Motivationen und Gründe, die sie dazu bewogen haben, so zu testieren, wie sie das getan hat, offenzulegen. Auch sei das Testament nicht deswegen nur im Entwurfsstadium steckengeblieben, weil die Erblasserin möglicherweise vorhatte, das Testament späterhin noch einmal mit dem Notar zu besprechen und zu beurkunden.

Das zuständige Nachlassgericht und das mit der anschließenden Beschwerde befasste Oberlandesgericht haben darauf hingewiesen, dass letztwillige Verfügungen stets unter Beachtung des ggfs. zu erforschenden wahren Willens des Erblassers auszulegen seien.

Dem Umstand, dass die Schriftstücke in einer Mauerspalte aufbewahrt waren und insoweit nur rein zufällig aufgefunden worden sind, haben die Gerichte keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

Die Gerichte haben darauf abgestellt, dass nicht nur der formwirksamen Errichtung des Testamentes durch die Erblasserin, sondern insbesondere auch der abschließenden Grußformel auf dem Schriftstück besondere Bedeutung zukommt.

Die Erblasserin habe schon mit der Betitelung des maßgeblichen Schriftstückes als „Mein Testament" zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Fall ihres Todes habe regeln wollen und im Weiteren solche inhaltlichen Anordnungen auch tatsächlich getroffen. Sie hat Erben- und Ersatzerben bestimmt, Vermächtnisse angeordnet und auch im Übrigen Bedingungen formuliert, die nach dem Inhalt der anliegenden Gedächtnisstützen und Überlegungen der Erblasserin auch allesamt plausibel und nachvollziehbar waren.

Die Erblasserin habe sich in ihrem Testament schließlich auch in direkter Rede an ihre Kinder und Enkelkinder gewandt und habe sich mit einem letzten Gruß von ihren Verwandten verabschiedet, was nach Auffassung der Gerichte im Besonderen für die Abgeschlossenheit der Willensbildung und Willenserklärung und damit für den Testierwillen der Erblasserin spreche und dafür spreche, dass die Erblasserin ihre Anordnungen an ihre Angehörigen auch als letztwillige Verfügungen verstanden wissen wollte.

Hätte die Erblasserin ihre Gedanken nur in Vorbereitung der Errichtung eines notariellen Testamentes im „Entwurf" oder in „Kladde" aufschreiben wollen, dann hätte sie es nach Auffassung der Gerichte bei den von ihr selbst als Gedächtnisstützen bezeichneten Schriftstücken belassen können. Soweit die Erblasserin daneben aber ein von ihr selbst mit den Worten „Mein Testament" überschriebenes Schriftstück angefertigt, zahlreiche Anordnungen eigenhändig aufgeschrieben und schließlich mit einer Ort- und Datumsangabe versehen unterschrieben hat, spreche dies nach Auffassung der Gerichte für den unbedingten Testierwillen der Erblasserin.

Unter dem Eindruck der dargestellten rechtlichen Auffassung der Gerichte haben sich die beiden einzigen Kinder der Erblasserin inzwischen über die Auseinandersetzung des Nachlasses verständigt.

Es bleibt festzuhalten, dass ein Testament unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse wirksam auch eigenhändig errichtet werden kann.

Um aber spätere Streitigkeiten über die Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen zu vermeiden, empfiehlt es sich in jedem Fall, vor der Errichtung eines Testamentes anwaltlichen oder notariellen Rat einzuholen und ein eigenhändig errichtetes Testament dann nach Wortlaut und Inhalt klar und eindeutig zu formulieren.

Es ist außerdem anzuraten, ein etwa privatschriftlich errichtetes Testament entweder einer besonderen Vertrauensperson auszuhändigen oder dieses beim Nachlassgericht zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass dieses Testament auch zeitnah nach dem Tode des Erblassers von den Beteiligten eröffnet und der Wille des Erblassers in die Tat umgesetzt werden kann. Demgegenüber sind notarielle Testamente stets beim Nachlassgericht zu hinterlegen.



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