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20.06.2016
Erbe ausgeschlagen und dennoch Beerdigungskosten

Die Ausschlagung der Erbschaft führt nicht automatisch dazu, dass ein Kind die Bestattungkosten nicht tragen muss

Weitgehend unbekannt sind die Regelungen der jeweiligen Landesbestattungsgesetze. So sehen die Landesbestattungsgesetze vor, dass neben der Haftung des Erben für die Bestattungskosten nach § 1968 BGB zusätzlich auch die Angehörigen haften. Dies gilt, wenn die Bestattung durch die Gemeinde vorgenommen wird, weil die Erben sich nicht um die Bestattung gekümmert haben.

Von einem aktuellen Fall berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff aus Mannheim.

In dem dortigen Fall hatte die Erblasserin keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt. Nach dem Tod der Mutter erfuhr die Tochter erst sehr spät durch Schreiben der Gemeinde vom Tod ihrer Mutter und von der Tatsache, dass der Nachlass offensichtlich überschuldet ist.

Nach einem Anruf bei der Hotline ihrer Rechtsschutzversicherung wurde ihr vom dortigen Anwalt empfohlen die Erbschaft auszuschlagen, damit sei alles erledigt.

Diese Auskunft war leider falsch.

Nachdem die Tochter die Erbschaft ausgeschlagen hatte, haftete sie für die Bestattungskosten zwar nicht mehr als Erbin. Allerdings blieb ihre Stellung als Angehörige unverändert, so dass sie nach dem Landesbestattungsgesetz für die Kosten haftete.

Viel schlimmer aber war für die Tochter, dass ihr die Möglichkeit versperrt war, bei dem für ihre Mutter zuständigen Sozialamt die Übernahme der Bestattungskosten zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag kann dort in Härtefällen nämlich nur der Erbe stellen.

Der Tochter war daher der Weg abgeschnitten, die Erstattungen der Kosten vom Sozialamt zu beantragen. Die Erben, welche im Hartz IV-Bezug waren, wollten selbst keinen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten stellen. Ein Regress gegen die Erben versprach keinerlei Erfolg, weshalb die Tochter letztlich trotz Ausschlagung die Bestattungskosten zahlen musste.

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine rechtzeitige qualifizierte Beratung ist. Sie zeigt des Weiteren, dass die von den Rechtsschutzversicherern eingerichteten Hotlines und Vertragsanwälte häufig auf dem Gebiet, auf dem sie beratend tätig werden, nicht spezialisiert sind. Die Kosteneinsparungen bei den Rechtsschutzversicherern gehen hier zu Lasten der Versicherten.



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