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28.08.2016
Verjährung

Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten trotz notwendiger Vaterschaftsfeststellung

Nach dem Tod des Vaters 2007 erbten dessen leibliche Kinder als gesetzliche Erben. Im Erbscheinverfahren stellte sich heraus, dass der Vater neben den ehelichen Kindern einen weiteren unehelichen Sohn hinterlassen hatte. Dessen Abstammung war den ehelichen Kindern bis zur gerichtlicher Feststellung im Jahre 2015 nicht bekannt. Nach Feststellung der Vaterschaft wurde der uneheliche Sohn neben den weiteren Geschwistern als gesetzlicher Erbe des Erblassers festgestellt. Da der Erblasser zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verbraucht und seine Immobilien den ehelichen Kindern unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hatte, war der Nachlass überschuldet. Der uneheliche Sohn machte daher gegenüber den Geschwistern Ansprüche auf Herausgabe der Geschenke geltend.

Hiergegen erhoben die Geschwister den Einwand der Verjährung und bekamen vor dem LG Wuppertal Recht.

Nach Ansicht des LG Wuppertal (Urteil vom 24. Juni 2016 – 2 O 210/15) endet die kurze Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB bei Ansprüchen gegen die Beschenkten kenntnisunabhängig drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Anspruchsinhaber zunächst die Vaterschaft des Erblassers gerichtlich feststellen lassen muss. Zwar habe das uneheliche Kind seine Ansprüche gegen den Vater bis zur Feststellung der Vaterschaft nicht geltend machen können. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Hemmung der Verjährung sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche. Es sei vielmehr entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall für den Beginn der Verjährung auf die Entstehung des Anspruchs ankomme. Dies ist bei Ansprüchen gegen die Beschenkten jedoch nicht der Fall. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist nach dem Gesetz allein der Eintritt des Erbfalls.

Dieses eventuell als unbillig empfundene Ergebnis sei nach den Ausführungen des LG Wuppertal eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Härte, die angesichts der damit bezweckten schnellen Rechtssicherheit für Beschenkte des Erblassers in Kauf genommen werde.

Expertentipp: Die kurze und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 2332 BGB ist auch von ehelichen oder anerkannten Kinder zu beachten, die erst nach Ablauf von drei Jahren vom Tod des Vaters oder der Mutter Kenntnis erlangt haben.



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