nach oben
15.09.2016
§ 2306 BGB; Anfechtung Erbschaftsannahme

Irrtum des belasteten Erben über Ausschlagungsmöglichkeit rechtfertigt weiterhin Anfechtung der Erbschaftsannahme

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29.06.16 (Az. IV ZR 387/15) in der sehr praxisrelevanten, aber umstrittenen Frage, ob der belastete pflichtteilsberechtigte Erbe die Annahme der Erbschaft wegen seines Irrtums, nicht ausschlagen zu dürfen, erfolgreich anfechten kann, wieder für Rechtssicherheit gesorgt.


Die in der Praxis häufige Ausgangssituation:

Nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung seines verstorbenen Angehörigen muss der pflichtteilsberechtigte Erbe feststellen, derart mit Vermächtnissen belastet zu sein, dass ihm letztlich weniger als sein Pflichtteil verbleibt.
Ziemlich frustriert nimmt er das Erbe an oder (häufiger) lässt die Ausschlagungsfrist verstreichen, da er davon ausgeht, nicht ausschlagen zu dürfen, um nicht auch noch seine geringe Teilhabe am Nachlass zu verlieren.


Ausschlagung zur Erlangung des Pflichtteils?

Die obige Annahme des Mandanten ist tatsächlich die Grundregel:

Wer eine Erbschaft ausschlägt, verliert nicht nur seine Erbenstellung, er verliert als Pflichtteilsberechtigter auch seinen Pflichtteilsanspruch.

Von dieser Grundregel gibt es zwei Ausnahmen, nämlich

  • für den überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (§ 1371 Abs. 3 BGB) und
  • für den beschränkten oder beschwerten pflichtteilsberechtigten Erben (§ 2306 BGB).

Nach § 2306 Abs. 1 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ausnahmsweise dann, wenn er durch die Einsetzung eines Nacherben oder als Nacherbe, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder durch Teilungsanordnungen beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde, die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

Er hat also ein Wahlrecht: Er kann entweder die belastete Erbschaft annehmen (mit allen Belastungen, der er erfüllen muss) oder den vollen Pflichtteil geltend machen; dann muss  er form- und fristgerecht ausschlagen.
[Bis zur Erbrechtsreform zum 01.01.10 galt dieses Wahlrecht nur, wenn die hinterlassene Erbquote größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils war; war sie kleiner oder gleich groß, galten die Belastungen als nicht angeordnet.]

Diese Ausnahmevorschrift ist dem juristisch nicht vorgebildeten Erben regelmäßig nicht bekannt und erschließt sich ihm bei eigenen Recherchen auch nicht ohne weiteres.
Wie die anwaltliche Beratungspraxis zeigt, gilt nach wie vor der Satz von Keim (ZEV 2003, 358, 360):

„Mit der ausdrücklichen Annahme einer Erbschaft glaubt der Rechtsunkundige niemals, dass er gerade damit eine maßgebliche Beteiligung am Nachlass verlieren könnte, oder umgekehrt, dass er ausgerechnet durch die Ausschlagung eine wertmäßig größere Beteiligung am Erbe erhalten hätte."


Anfechtung der Erbschaftsannahme zur Erlangung des Pflichtteils?

Es stellt sich somit die Frage, ob der Irrtum des pflichtteilsberechtigten Erben, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch mehr zu haben, also letztlich der Irrtum über die Notwendigkeit der Erbausschlagung zur Erhaltung des Pflichtteilsanspruchs, eine Anfechtung der Erbschaftsannahme (oder des Verstreichenlassens der Ausschlagungsfrist, s. § 1956 BGB) rechtfertigt.

Der BGH (Beschluss vom 05.07.06, IV ZB 39/05) hatte diese lange Zeit umstrittene Frage in einer viel beachteten und sehr lesenswerten Entscheidung schließlich bejaht.

Doch schon nach der Erbrechtsreform zum 01.01.2010, die eine Änderung des hier einschlägigen § 2306 BGB gebracht hatte (s.o.), entbrannte in der Literatur erneut die Diskussion, ob ein derartiger Irrtum überhaupt noch beachtlich sein könne (was vielfach verneint wurde).


BGH, Urteil vom 29.06.16, IV ZR 387/15:

Es hat nun nahezu sechseinhalb Jahre gedauert, bis der BGH Gelegenheit erhielt, diese Diskussion zu beenden und der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung eine Absage zu erteilen:

„Auch nach der Neuregelung des § 2306 Abs. 1 BGB können sich zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums berechtigende Sachverhaltskonstellationen ergeben, auf die die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2006 (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210) entsprechende Anwendung finden."

Denn der Regelungsgehalt des jetzigen § 2306 Abs. 1 BGB lag auch der Fallkonstellation der Senatsentscheidung vom 05.07.06 zu § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zugrunde:

„Maßgebend ist wie bisher, dass die Beklagte durch die bewusste oder unbewusste Annahme der Erbschaft das ihr [durch § 2306 BGB] eröffnete Wahlrecht verliert und den möglicherweise günstigeren Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen kann. Dieser Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens ist zwingende Folge des Einrückens in die Erbenstellung durch Annahme der Erbschaft.
Der Gesetzgeber hat zwar durch die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe der Differenzierung nach der Größe des hinterlassenen Erbteils für mehr Rechtsklarheit gesorgt (vgl. BT-Drucks. 16/8954 S. 20). Dies ändert aber ... nichts daran, dass der mit Beschränkungen und Belastungen beschwerte Erbe auch weiterhin eine wirtschaftliche Abwägung dahin treffen muss, ob er den mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten Erbteil annimmt oder diesen ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. (...) Da es sich bei dieser Entscheidung - wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2006 ausgeführt hat - um zwei Seiten derselben Medaille handelt, ist eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums vielmehr weiterhin möglich, wenn der Erbe - wie hier die Beklagte - irrig annimmt, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch, mehr zu haben."


Rechtsanwalt Ingo Lahn, Fachanwalt für Erbrecht in Hilden, rät:

Nachdem der BGH wieder für Rechtssicherheit gesorgt hat, sollten durch letztwillige Verfügung beschränkte oder beschwerte Erben unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren, um überprüfen zu lassen, ob sie ggf. die Anfechtung der Erbschaftsannahme zur Erlangung des Pflichtteils erklären können.

Dabei ist zwingend auf eine eventuell zwischenzeitlich eingetretene oder bald ablaufende Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu achten!
Zwar kann die Anfechtung noch „nach Jahr und Tag" (max. 30 Jahre) erklärt werden, da die Anfechtungsfrist erst mit Erlangung positiver Kenntnis vom Anfechtungsgrund, also dem Irrtum, zu laufen beginnt.
Jedoch wird die dreijährige (kenntnisabhängige Silvester-) Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst nach der Ausschlagung der Erbschaft geltend gemacht werden kann, § 2332 Abs. 2 BGB.

Der Pflichtteilsanspruch kann also verjähren oder bereits verjährt sein, obwohl eine Anfechtungs- oder Ausschlagungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. 



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie