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Übernahmerecht

Im Rahmen der Testamentsgestaltung kann der Erblasser durch Vermächtnisse Nachlassgegenstände bestimmten Personen zuwenden. Es ist dem Erblasser auch möglich, durch ein Vermächtnis einer Person das Recht zuzuwenden, einen bestimmten Gegenstand aus der Nachlassmasse entgeltlich oder unentgeltlich für sich zu beanspruchen und damit zu übernehmen. Ob eine Gegenleistung in den Nachlass zu zahlen ist, also eine endgeltliche Zuwendung vorliegt, richtet sich nach den Angaben des Erblassers im Testament.

Dieses Gestaltungsmittel des Übernahmerechts bietet sich insbesondere immer dann an, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und eine dieser Personen eine besondere Beziehung zu einem Nachlassgegenstand, zum Beispiel dem Elternhaus, hat. Wenn der Erblasser nicht sicher ist, ob diese Person die Übernahme tatsächlich wünscht und sich diese - sofern das Übernahmerecht an eine Ausgleichszahlung geknüpft und damit endgeltlich ist - auch leisten kann, ist eine Gestaltung durch ein Übernahmerecht hilfreich.

Beispiel für Übernahmerecht

Der Erblasser kann beispielweise verfügen, dass eine bestimmte Person eine Immobilie zu einem bereits festgelegten Preis erwerben kann. Es steht dieser Person dann frei, von diesem Recht Gebraucht zu machen oder dieses Vermächtnis nicht anzunehmen. Sofern das Übernahmerecht genutzt wird, sind die Erben allerdings verpflichtet, die Immobilie zu dem im Testament genannten Gegenwert an den Berechtigten zu übereignen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Übernahmerecht"

10.10.2011

Übernahmerecht und Anfall von Spekulationssteuer

Das Einkommensteuergesetz sieht die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Immobilien vor, die innerhalb von 10 Jahren nach deren Erwerb mit Gewinn ver&au ...



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