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Überschwerung

Ist ein Nachlass überschuldet durch Vermächtnisse und Auflagen, zum Beispiel, weil ein Erblasser betraglich festgelegte Vermächtnisse angeordnet hat, das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes allerdings nicht mehr ausreicht, diese zu bedienen, spricht man von Überschwerung. Das Gesetz gibt dem Erben dann die Möglichkeit, die so genannte Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu erheben. Nach Erhebung dieser Einrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zu seiner Befriedigung herausgeben oder ihm eine wertmäßige Abfindung zahlen.



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