nach oben
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Akteneinsicht

Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in Gerichts- und Behördenakten nehmen. So kann Einblick in die Nachlassakten, Grundbücher und Standesunterlagen genommen werden.

 

Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht in die Nachlassakten haben z. B. die Erben, die gesetzlichen Erben, auch wenn sie enterbt sind, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger des Erblassers oder des Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Akteneinsicht"

31.12.2018

Einsicht in Nachlassakte beim Nachlassgericht kostet beim Nichtvorhandensein einer Nachlassakte nichts

Ein Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten wird von Beteiligten in einem Nachlassverfahren gestellt, um weiterf&u ...



28.5.2018

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in die Betreuungsakten des Erblassers

Pflichtteilsberechtigte sind zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Erben darauf angewiesen, sich durch Akteneinsichten eine fundierte Grundlage für die Überprüfung der ...



Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie