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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem eine gegenseitige Einsetzung der Eheleute zum jeweiligen Alleinerben und eines Dritten als Nacherbe stattfindet. Nach dem Tod eines der beiden Ehegatten fällt der beiderseitige Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu, nach dessen Tod geht der Nachlass an einen Dritten (Nacherben bzw. Schlusserben) über. Häufig sind die Nacherben Kinder der Verstorbenen. Dabei gibt es die Möglichkeit, dass die Erbmassen der Ehegatten getrennt oder aber auch als eine gemeinsame Vermögensmasse (überlebender Ehegatte als Vollerbe) behandelt werden. Die letztgenannte Variante (Einheitsprinzip) wird in Zweifelsfällen von der Rechtssprechung nach §2268, Abs. 1 BGB favorisiert. Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Dem kann zu Lebzeiten der Eltern durch Pflichtteilsverzicht in Form entsprechender Verträge mit den Berechtigten vorgebeugt werden. Eingeforderte Pflichtteile des Erstverstorbenen müssen in Geldform abgegolten werden und bedeuten demnach häufig für die überlebenden Ehegatten eine erhebliche finanzielle Belastung.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Berliner Testament"

24.10.2011

Überlebender Ehegatte darf keine von "Berliner Testament" abweichende Wertverschiebung zu Gunsten eines Kindes vornehmen!

Haben Ehegatten in einem Berliner Testament ihre beiden Kinder wechselbezüglich zu je 1/2 zu Schlusserben eingesetzt und das Testament später durch eine Teilungsanordnung zu Gunsten eines ...
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20.5.2011

Berliner Testament – ist eine Auswechslung des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung für die Schlusserben?

Das sogenannte Berliner Testament ist in der Praxis eine sehr häufig vorkommende Form der letztwilligen Verfügung. Es stellt eine spezielle letztwillige Verf& ...
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3.12.2010

Kein Anspruch auf Bekanntgabe des kompletten Inhalts eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages beim 1. Erbfall

Bei Testamenten und Erbverträgen, die 2 Erbfälle regeln (also die Ehegattentestamente in der Form der Berliner Testamente bzw. entsprechende Erbverträge), stellt sich immer weider di ...
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