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Europäisches Nachlasszeugnis

Ab dem 17.08.15 wurde mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Irland und des Vereinigten Königreichs) das "Europäische Nachlasszeugnis" (ENZ) eingeführt.

Dieses erlangt Bedeutung, wenn zum Nachlass Vermögen im EU-Ausland gehört.

Mit dem ENZ können Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Vermächtnisnehmer ihre Rechtsstellung nachweisen. Auch einzelne Nachlassgegenstände können im ENZ aufgeführt werden.

Seine Wirkung ist regelmäßig auf 6 Monate befristet, aber verlängerbar.

Während seiner Gültigkeit wird nach Art. 68 Abs. 2 EuErbVO

"vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist", sowie weiterhin, dass "die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen."

Erben müssen jetzt also nicht mehr in jedem einzelnen Mitgliedsstaat Erbnachweise beantragen.

Die nationalen Erbnachweise (wie z.B. der deutsche Erbschein) werden nach der EuErbVO zukünftig aber auch in allen anderen teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten anerkannt.

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