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Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder hatte.

Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.

Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist die notarielle Beurkundung notwendig.

Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, anderenfalls verjährt er in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, mit welcher der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist.

Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflichtteil"

16.5.2012

Pflichtteil und Abzug von Maklerkosten?

Wenn es im Rahmen der Pflichtteilsberechnung auch um die Frage der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks geht, stellt sich gelegentlich die Frage, ob die Maklerkosten f ...
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16.4.2012

Pflichtteilsentzug wegen Vergewaltigung

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Entziehung des Pflichtteils auch darauf gestützt werden kann, dass der Pflichtteilsberechtig ...
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2.4.2012

Interview unseres Mitglieds FAErbR W. Roth zum Erbschaftsfundraising

W. Roth gibt Interview in Fachzeitschrift zum Erbschaftsfundraising Dass das Erbschaftsfundraising immer bekannter wird, ist mittlerweile auch in juristische ...
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