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Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder hatte.

Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.

Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist die notarielle Beurkundung notwendig.

Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, anderenfalls verjährt er in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, mit welcher der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist.

Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflichtteil"

16.4.2013

Kein Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters im Rahmen des § 2311 Abs.2, Satz 1 BGB

In seinem Beschluss vom 10.04.2013 hat das Landgericht Mannheim die Ansicht vertreten, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch darauf hat, mitgeteilt zu bekommen, welcher Sachverständ ...
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28.3.2013

Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament verhindert nachträgliche Einrichtung eines Behindertentestaments

Die Pflichtteilsstrafklausel in einem von einem Ehepaar errichteten Berliner Testament greift auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe beim Tod des Erstversterben ...
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25.3.2013

Gemeinschaftliches Testament – was unterliegt der Eröffnungspflicht beim ersten Erbfall?

Das gemeinschaftliche Testament ist in der Praxis nach wie vor eine häufig anzutreffende Gestaltung für Verfügungen von Todes wegen. Insbesondere dann, w ...
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