nach oben
29.09.2017
Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes bei Eintragung eines Nacherbenvermerks

Eheliche Nachkömmlinge können nur die aus der Ehe der Betreffenden hervorgegangenen Kinder sein.

Das OLG Hamm entschied am 14.08.2017, auf eine Beschwerde der Beteiligten, dass das Grundbuchamt eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen muss, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.

Die Beschwerdeführer sind zum einen die Erbin des Grundstückes, welche als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, sowie der Erwerber des Grundstückes. Beteiligte sind zudem auch noch die Enkel des Erblassers.

Der ehemalige Eigentümer des Grundstücks und Erblasser setzte seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, als Vorerbin und seinen Sohn aus erster Ehe als Nacherben ein. Sollte der Sohn aus erster Ehe versterben, so setzte der Erblasser dessen eheliche Nachkommen als Ersatzerben ein.

Der Sohn aus erster Ehe verstarb und hinterließ zwei Kinder, die seine Ersatzerben wurden.

In Abteilung II des Grundbuches ist ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Die Beschwerdeführerin verkaufte das Grundstück mit Zustimmung der Enkel an den weiteren Beschwerdeführer. Die Enkel des Erblassers wirkten am Kaufvertrag mit und bewilligten die Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligten beantragten nach dem Verkauf des Grundstücks, eine in Abteilung III eingetragene Grundschuld zu löschen, eine Grundschuld für den Beschwerdeführer einzutragen und eine Auflassungsvormerkung für den Beschwerdeführer einzutragen.

Die Grundbuchrechtspflegerin vertrat die Auffassung, dass unklar sei, ob die Enkel die einzigen Nacherben des Erblassers seien. Es bestünde die Möglichkeit, dass sie vor Eintritt des Nacherbfalles wegfielen und dann ggf. ihre Kinder Nacherben seien. Für diese noch unbekannten Nacherben sei ein Pfleger zu bestellen, der den beantragten Eintragungen zustimmen müsste.

Dies lehnten die Beteiligten ab und das Grundbuchamt wies die beantragten Eintragungen zurück.

Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein, die im Ergebnis zulässig und begründet war.

Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die beantragten Eintragungen vorzunehmen.

Das OLG entschied, der Nacherbenvermerk bewirke keine Grundbuchsperre. Der künftige Nacherbe sei durch den unverändert eingetragenen Nacherbenvermerk gegen einen Rechtsverlust geschützt. Dieses gelte entgegen der Ansicht der Grundbuchrechtspflegerin auch dann, wenn der Nacherbenvermerk im Zusammenhang mit der Verfügung der Vorerbin gelöscht werden soll. Eine Begründung für das Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Nacherbenvermerk keine Grundbuchsperre bewirkt, läge nicht vor. Ob ein Nacherbenvermerk zu löschen ist, ist alleine im Zusammenhang mit dem Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zu prüfen, der vorliegend noch nicht gestellt war.

Der Senat wies vorsorglich und ohne Rechtsbindung für eine Behandlung des zukünftigen Antrags auf Löschung darauf hin, dass von dem Begriff „eheliche Nachkommen“ nicht auch die Urenkel des Erblassers erfasst seien. Eheliche Nachkömmlinge können nur die aus der Ehe der Betreffenden hervorgegangenen Kinder sein. Somit seien Enkel und Urenkel keine ehelichen Nachkömmlinge.

 

OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2017 – 15 W 265/17



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie