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30.10.2017
Nießbrauchsverzicht - Verarmung des Schenkers

Der Verzicht auf einen Nießbrauch ist eine Schenkung, die im Falle der Verarmung des Schenkers herauszugeben ist

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln)  hat mit vor kurzer Zeit veröffentlichtem Beschluss vom 09.03.2017, Az.: 7 U 119/16 entschieden, dass der Verzicht auf einen Nießbrauch eine Schenkung ist, die im Falle der Verarmung des Schenkers gem. § 528 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist. Dabei hatte die Mutter des Beklagten, die jetzt im Pflegeheim seit 2007 wegen einer Hirnblutung in vollstationärere Pflege lebt und welches gegenüber der Mutter einen Anspruch auf nicht bezahlte Heimkosten in Höhe von über EUR 52.000,- hat, dem Beklagten ihr Hausanwesen übertragen und sich selbst den Nießbrauch vorbehalten. Der Beklagte verkaufte jetzt das Haus, wobei die Mutter auf den Nießbrauch verzichtete, da ansonsten das Haus nicht hätte verkauft werden können. Kläger ist der für die Mutter zuständige Sozialträger aus übergeleitetem Recht.

Schenkung durch Nießbrauchsverzicht

Das OLG Köln urteilte als Berufungsinstanz aus, dass der Verzicht auf einen Nießbrauch eine Schenkung ist. Eine Schenkung liegt vor, wenn beim Zuwendenden eine Vermögensminderung eintritt und beim Empfänger der Schenkung eine Mehrung dessen Vermögens. Der Nießbrauch hat laut OLG Köln mit dem Recht auf Nutzungsziehung und Vermietung einen Vermögenswert. Dessen Verzicht führt zu den Folgen einer Schenkung.

Schenkung und Verarmung des Schenkers

Im Falle der Verarmung des Schenkers – hier der Mutter – sind Schenkungen gem. § 528 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. In § 528 Abs. 1 BGB steht, dass soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann. Die Frist beträgt dabei gem. § 529 Abs. 1 BGB 10 Jahre. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die durch den Wegfall des Nießbrauchs einhergehende Erhöhung des Verkehrswertes des Anwesens zumindest dem Wert des Nießbrauchs als Schenkung entspricht, so das OLG Köln. Diese Schenkung kann der Kläger vom Beklagten herausverlangen.

Bewertung der Höhe der Schenkung

Um die Höhe der Schenkung und einer eventuellen Schenkungsteuer zu berechnen, muss der Wert des Nießbrauchs errechnet werden. Das OLG Köln stellt dabei fest, dass der Nettojahreswert des Nießbrauchs mit dem Faktor aus der Tabelle zu § 14 BewG zu errechnen ist. Dort sind die durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten und der langfristig zu erwartende Kapitalzins berücksichtigt. Dies ergab im vorliegenden Fall einen Wert von ca. EUR 41.075,-.

Expertentipp von Rechtsanwalt Thomas Maulbetsch

Bei einem Übergabevertrag und einer späteren Veränderung des Vertragsinhalts, sind für den Verzicht am übergebenen Objekt auf den Nießbrauch oder ein Wohnrecht oder eine Zahlungsverpflichtung die jetzt ausgeurteilten Grundsätze zu beachten. Ein versierter Fachanwalt für Erbrecht kann mit Ihnen zusammen die für Sie optimale Vertragsgestaltung entwerfen und allen Beteiligten umfassend und ausführlich mit allen steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen erläutern. Dabei sollte immer besprochen werden, ob ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht automatisch wegfallen soll, wenn der Schenker medizinisch bedingt in ein Pflegeheim umziehen muss und was für Konsequenzen dies hätte.



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