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12.01.2018
Änderung des Testaments durch Streichungen

Aufhebungswille des Erblassers bei Streichung eines Erben im handschriftlichen Testament

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einem Beschluss vom 29.9.2017 mit der spannenden Frage zu beschäftigen welche Rechtsfolgen aus der handschriftlichen Streichung der Erben aus einem handschriftlichen Testament herzuleiten sind.

 

Sachverhalt:

 

Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament, das wie folgt lautete:

„Ich berufe zu meinen Erben die Eheleute Frau A und Herrn B ersatzweise von dem Überlebenden den von Ihnen und für den Fall dass beide vor mir verstorben sein sollten deren Tochter Frau C gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigten bei meinem Tode vorhanden sein werden. Meiner angeheirateten Cousine Frau D vermache ich einen Betrag in Höhe von monatlich 500 € bis an ihr Lebensende. Meine sämtlichen Verwandten väterlicher und mütterlicherseits schließe ich von der Erbfolge aus.“

 

Die unterstrichenen Passagen des mit schwarzem Kugelschreiber geschriebenen Textes sind mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen. Beigefügt war dem Testament ein Zettel mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Lebensgefährtin des Sohnes der Cousine D (Beteilgter zu 3).

 

Die Eheleute A und B haben einen Erbscheinsantrag über das Nachlassgericht gestellt, der sie beide als hälftige Miterben ausweist. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die beiden als Erben durchgestrichen seien. Der Erblasser habe damit, so das Nachlassgericht, in Aufhebungsabsicht am Testament Veränderungen vorgenommen, durch die der Wille, diese Erbeinsetzungen aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflege. Hiergegen haben die Eheleute A und B Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein nicht mit der Begründung zu versagen, dass der Erblasser die sie begünstigenden Passagen gestrichen habe. Dass der Erblasser Urheber der Streichungen gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Daraufhin hat das Nachlassgericht die Tatsachen für festgestellt erachtet, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Eheleute A und B erforderlich sind. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 3 beschwert. Daraufhin wurde ein Schriftgutachten durch das Nachlassgericht eingeholt und Zeugen zu den Umständen der Streichungen Testament vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erblasser das Testament aus dem Tresor entnommen habe und die Streichungen eigenhändig vorgenommen habe, so das Nachlassgericht. Gegen diesen Beschluss richtete sich die erneute Beschwerde der Eheleute A und B zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf:

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Eheleuten A und B Recht gegeben und das Nachlassgericht angewiesen einen Erbschein zu erteilen, der diese als gemeinschaftliche Erben ausweist. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht insbesondere folgendes aus:

 

Im vorliegenden Fall bestehen schon erhebliche Zweifel, dass der Erblasser selbst die Einsetzung der Eheleute als Erben gestrichen hat. Das Nachlassgericht hat dies aufgrund der Aussagen diverser Zeugen zu seiner vollen Überzeugung angenommen. Richtig ist zwar, dass der Erblasser gegenüber mehreren Zeugen äußerte, dass er die Eheleute nicht mehr als Erben einsetzen wollte. Hieraus lässt sich nach Überzeugung des Oberlandesgerichts jedoch letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluss ziehen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung höchstpersönlich durchgestrichen hat. Dass er dies tatsächlich getan hat, konnte keiner der Zeugen bestätigen. Dass sich Erblasser dritten Personen gegenüber in bestimmter Weise über die Absicht zu testieren oder über den Inhalt Ihres Testaments äußern, ohne dass Sie diese Absicht umsetzen bzw. ein Testament anderen Inhalts errichten, ist nach der Erfahrung des Oberlandesgerichts häufig zu beobachten. Daher lassen solche Äußerungen in aller Regel nicht den Schluss darauf zu, der Erblasser habe tatsächlich entsprechend gehandelt. Auch hat der Erblasser im vorliegenden Fall keine konkrete andere Person zum Erben benannt.

Zu berücksichtigen sei ferner im vorliegenden Fall, dass sich das Testament unverschlossen in Besitz anderer Personen befand und diese jedenfalls die Möglichkeit hatten, es zu manipulieren.

Selbst wenn man aber dem Nachlassgericht insoweit folgen würde, wonach es erwiesen sei, dass der Erblasser selbst die Einsetzung der Eheleute durchgestrichen hat, verbleiben im vorliegenden Fall dennoch durchgreifende Zweifel an dem entsprechenden Aufhebungswillen des Erblassers. Grundsätzlich spräche in diesem Fall zwar eine Vermutung für einen entsprechenden Aufhebungswillen des Erblassers. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Nicht jede äußerlich endgültige Handlung, die im Durchstreichen des Textes durch den Erblasser liegt, muss auch eine unbedingte Widerrufsabsicht ausdrücken, vielmehr kann es auch dem Willen des Erblassers entsprechen, dass dieser durch diese Veränderung nahegelegte Widerruf der Verfügung erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll. Im vorliegenden Fall ist die Vermutung des Aufhebungswillens des Erblassers widerlegt. Dies folge, so das Oberlandesgericht, schon aus der Aussage einer Zeugin, die bekundet hat, dass der Erblasser zwar die Eheleute A und B aus dem Testament streichen wollte, aber auch einen neuen Erben einsetzen wollte. Zu einer wirksamen Erbeinsetzung durch den Erblasser ist es aber nicht mehr gekommen. Allem Anschein nach kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass die Streichung im Testament auch schon dann zur Enterbung führen sollte, wenn der Erblasser noch keinen neuen Erben bestimmt hat. Vielmehr diente das Durchstreichen nur der Vorbereitung einer neuen Verfügung, so dass bis zu deren Errichtung die alte Verfügung weiter gelten sollte.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017-3 Wx 63/116).

 

Expertentipp:

 

Erbrechtsanwalt Florian Enzensberger aus Weilhei empfiehlt: Grundsätzlich kann man natürlich in einem Testament Streichungen vornehmen und neue Zusätze anfügen. Jedoch sollte sich aus den Streichungen und den Zusätzen immer ganz klar und deutlich ergeben, welche Verfügungen nun wirksam sein sollten. Bei wesentlichen Änderungen des Testaments macht es Sinn ein komplett neues Testament zu verfassen und alle vorherigen Anordnungen zu widerrufen, um Klarheit zu schaffen. Ferner ist es anzuraten das Testament beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen, um spätere Manipulationen am Testament durch dritte Personen, wie möglicherweise im entschiedenen Fall, oder ein Verschwinden des Testaments von vorneherein zu vermeiden. Die Hinterlegung eines Testaments kostet einmalig eine Pauschalsumme von 75 €.

 



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