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10.11.2018
Kann man für deutschen Nachlass immer deutschen Erbschein beantragen?

Europäischer Gerichtshof: Nur noch Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig

Viele Bundesbürger besitzen eine Ferienwohnung in einem europäischen Nachbarland. Und manch einer träumt davon, im sonnigen Süden auch seinen Lebensabend zu verbringen. Doch im Erbfall kann das für die Angehörigen Schwierigkeiten mit sich bringen, wenn es um die Abwicklung des Nachlasses geht. Durch die seit August 2015 geltende Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) sollte die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug vereinfacht werden. Zwar wurden dabei nicht die nationalen Erbrechtsregelungen vereinheitlich, ebenso nicht die Erbschaftsteuerregeln. Aber immerhin wurde für alle Länder verbindlich und einheitlich festgelegt, welches nationale Erbrecht anwendbar sein soll: Das Erbrecht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, sofern dieser nicht im Testament das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat. Und die Gerichte an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt sollten nach der EU-ErbVO dann regelmäßig auch für die Ausstellung des europaweit gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) zuständig sein. Soweit so gut.

Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) hat Erbschein nicht ersetzt

Glücklicherweise hat das ENZ den deutschen Erbschein, der seit über 100 Jahren als Erbnachweis in Deutschland dient, aber nicht abgeschafft. Denn das ENZ ist nicht nur komplizierter in der Antragstellung – das vorgeschriebene Formular umfasst über 10 Seiten -, sondern hat auch nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer von 6 Monaten, während der deutsche Erbschein zeitlich unbeschränkt gilt.

Der deutsche Gesetzgeber hatte daher angeordnet, dass auch wenn nach der EU-Erbrechtsverordnung ausländische Gerichte zuständig sind, in bestimmten Fällen trotzdem in Deutschland ein Erbschein beantragt werden könne: Wenn der Erblasser früher einmal in Deutschland gewohnt hatte, wenn er deutscher Staatsangehöriger war oder sich sein Nachlass zumindest teilweise in Deutschland befindet (§ 343 FamFG).

Europäischer Gerichtshof verwirft deutsche Zuständigkeitsregel

Dem Kammergericht in Berlin kamen indessen Zweifel, ob das so geht. Es hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte und dessen Erben nun für die Grundbuchumschreibung in Deutschland einen deutschen Erbschein beantragten. Das Kammergericht las die EU-ErbVO genau und stellte fest, dass sich die Zuständigkeitsregel in der EU-ErbVO nicht auf das Europäische Nachlasszeugnis beschränkte. Durfte der deutsche Gesetzgeber dann überhaupt noch eine „Zusatzzuständigkeit“ für den deutschen Erbschein schaffen? Das Gericht legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vor (Vorlagebeschluss vom 10.01.2017 – 6 W 125/16, ZEV 2017, 213), der nun entschieden hat, dass dies nicht möglich sein soll (Urteil vom 21.06.2018 Az. C-20/17). Die EU-Erbrechtsverordnung soll aus Sicht der Luxemburger Richter nämlich nicht nur das anwendbare Recht, sondern auch das Verfahren vereinheitlichen und damit vertrage es sich nicht, wenn mehrere Gerichte in Europa für die Erstellung von Erbnachweisen zuständig wären.

Kein Wahlrecht mehr für Erben – Erbnachweis kann nur noch bei einem Nachlassgericht beantragt werden

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen: Gerade bei Personen, die erst im Ruhestand ins Ausland verzogen waren, sind die Erben, die den Nachlass abwickeln müssen, häufig in Deutschland geblieben. Hier war es einfach und bequem, nur einen deutschen Erbschein hier in Deutschland zu beantragen, der nicht nur für die Umschreibungen in Deutschland, sondern häufig auch für die Umschreibungen in Ausland Verwendung finden konnte (Der OGH in Wien hat das z.B. für Österreich gerade bestätigt). Dieser Weg ist nur verbaut.

Ein Erbschein kann, wie das Europäische Nachlasszeugnis, in Deutschland grundsätzlich nur noch dann beantragt werden, wenn der Erblasser hier seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht Sebastian Höhmann, Berlin

Die Entscheidung zeigt, dass das Bemühen um Vereinheitlichung des Erbrechts in der EU nicht nur Vorteile für die Bürger bringt. Umso wichtiger ist richtige Beratung vor und nach dem Erbfall:

Der Erblasser kann u.U. in seinem Testament bestimmen, welches nationale Erbrecht Anwendung findet (nicht: welches Erbschaftsteuerrecht). Hierbei sind künftig nicht nur die Unterschiede in den nationalen Erbrechtsordnungen zu berücksichtigen, sondern auch die Frage, wo der Nachlass abzuwickeln ist und welche Zuständigkeit hierbei am geeignetsten erscheint. Denn wenn im Testament deutsches Recht gewählt ist, kann man nach Art. 6 der EU-ErbVO beantragen, dass auch deutsche Gerichte für die Erbrechtsnachweise zuständig sein sollen. Ihr Erbrechtsexperte hilft Ihnen, diese Fragen bei Abfassung ihres Testaments sachgerecht zu berücksichtigen.

Aber auch nach dem Erbfall können noch Gestaltungsspielräume bestehen. Der Begriff des „letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort“, auf den die EU-Erbrechtsverordnung abstellt, ist nämlich weit weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick erscheint. Er hat namentlich nichts mit der Anmeldung bei der Meldebehörde zu tun und kann auch nicht durch Abzählen der Aufenthaltstage in dem einen oder anderen Land ermittelt werden. Er ist vielmehr durch eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Und unter Umständen kommt auch eine Vereinbarung mit den übrigen Beteiligten über das zuständige Gericht in Beracht. Ein Erbrechtsexperte hilft Ihnen, die maßgeblichen Umstände „Ihrem“ Nachlassgericht zu vermitteln und so ggf. eine Klärung Ihres Erbfalls vor deutschen Gerichten zu ermöglichen.



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