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24.3.2019
Das Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Erbfall

Steuerrechtliche Aspekte

Einige Jahre vor seinen Tod übertrug ein Landwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn. Er behielt sich für sich und seine Ehefrau einen unentgeltlichen Nießbrauch auf Lebenszeit vor.

Nach seinem Tod setzte die Ehefrau das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen in ihrer Erbschaftsteuererklärung an. Damit konnte sie allerdings das zuständige Finanzamt nicht überzeugen. Dieses unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundvermögen durch die Ehefrau in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Es begründete dies damit, dass ein Nießbrauchsrecht erbschaftsteuerlich nicht begünstigt sei.

Die Sache landete schließlich beim Finanzgericht Münster, das die Klage abwies. 

Zur Begründung führte es aus, dass ein Nießbraucher ertragsteuerlich zwar als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sei. Hieraus folge jedoch nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaftsteuerlich begünstigt sei. 

Seit der gesetzlichen Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften zum 1. Januar 2009 komme es nur noch auf die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an. Ob begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliege, sei daher nach bewertungsrechtlichen und nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen.

Zivilrechtlich ist ein Nießbrauchsrecht gem. § 1030 BGB lediglich ein Nutzungsrecht. Nutzungsrechte aber gehörten nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.11.2018 - 3 K 3014/16 Erb –

 

Der Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erb- und Agrarrecht  Herbert Hauke empfiehlt:

Bei der Gestaltung von Übergabeverträgen im landwirtschaftlichen Bereich ist es enorm wichtig, fachkundigen Rat sowohl in rechtlicher, als auch in steuerlicher Hinsicht einzuholen. Wenn der Übergeber einer land- und forstwirtschaftlichen Besitzung trotz der vollzogenen Übergabe noch weiterhin an dem Betrieb partizipieren will, sollte man neben dem Nießbrauchsrecht auch weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie Leibrente oder Altenteil in die Überlegungen mit einbeziehen.



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