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04.07.2019
Drei große Fehler

Fehler in der Vorsorgevollmacht

Bereits zum 01. Januar 1992 trat das Betreuungsrecht in Kraft, durch welches die frühere Entmündigung abgeschafft wurde. Seit dieser Zeit besteht die Möglichkeit, die Anordnung der gesetzlichen Betreuung durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu vermeiden.

Obwohl es zwischenzeitlich umfassende Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, werden immer noch - teilweise entgeltlich - Vorsorgevollmachten angeboten, die nicht nur wertlos, sondern teilweise schädlich sind.

In den letzten Jahren haben sich insbesondere drei wesentliche Fehler bei Formularen für Vorsorgevollmachten gezeigt, die sich ständig wiederholen.

Vielfach werden Formulare angeboten, die Formulierungen enthalten wie beispielsweise

  • ,,Diese Vorsorgevollmacht soll dann gelten, wenn ich selbst aufgrund meines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr selbst handeln kann …‘‘
  • ,,Für den Fall, dass der von mir benannte Bevollmächtigte selbst nicht in der Lage ist, mich zu vertreten, dann soll (XY) bevollmächtigt sein ...‘‘
  • ,,Hierdurch bestätige ich, dass die von mir erteilte Vollmacht weiterhin gültig sein soll ...‘‘

Der häufigste Fehler bei Formularen von Vorsorgevollmachten ist eine Bedingung, unter der die Vorsorgevollmacht gültig sein soll. Dies macht die Vorsorgevollmacht insgesamt wertlos.

Derjenige, dem die Vollmacht vorgelegt wird, kann nicht erkennen, ob die Vollmacht gültig ist oder nicht, denn er wird regelmäßig nicht wissen, ob der Vollmachtgeber selbst in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln oder nicht.

Man stelle sich in diesem Zusammenhang vor, dass der Bevollmächtigte mit der Vollmacht zur Bank geht, um dort eine Rechnung anweisen zu lassen. Die Bank selbst kann nicht überprüfen, ob die Vollmacht bereits wirksam ist, oder ob der Vollmachtgeber selbst noch gesund ist.

Immer wieder anzutreffen ist auf Vorsorgevollmachten, aber auch auf Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen am Ende eine Klausel, wonach der Vollmachtgeber die Vollmacht - jedes Jahr oder alle fünf Jahre - erneut unterzeichnet, um seinen Willen zu bestätigen. Eine solche Bestätigung ist dem deutschen Rechtssystem fremd. Eine Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich so lange, bis sie widerrufen wird oder die Vollmachtsurkunde vernichtet wird. Eine Bestätigung der Vollmacht ist - auch nach vielen Jahren - nicht notwendig.

Mit einer solchen Klausel ist allerdings die Gefahr verbunden, dass der Vollmachtgeber zunächst die Vollmacht zwei- oder dreimal hintereinander bestätigt, dies jedoch danach schlichtweg vergisst. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob die Vollmacht noch gültig ist, oder ob die Vollmacht möglicherweise erloschen ist, weil sie nicht weiterhin bestätigt wurde. Rechtlich könnte die Klausel, die eine wiederholte Bestätigung vorsieht, als Bedingung gewertet werden, wonach die Vollmacht nur dann gilt, wenn sie alle fünf Jahre bestätigt wird.

Es ist daher dringend zu empfehlen, auf derartige Klauseln zu verzichten und diese durchzustreichen, sofern man ein solches Formular verwendet.

Ebenfalls sehr häufig anzutreffen ist in Formularen eine Klausel, wonach ein Ersatzbevollmächtigter bestellt wird. Eine solche Klausel gibt eine trügerische, nicht bestehende Sicherheit. Auch hier besteht das Problem, dass die Bedingung, unter der ein Ersatzbevollmächtigter bevollmächtigt sein soll, für denjenigen, dem die Vollmacht vorgelegt wird, regelmäßig nicht überprüfbar ist. Man meint also, durch die Benennung mehrerer Bevollmächtigter eine gewisse Sicherheit zu erzielen, die tatsächlich nicht besteht, weil die Ersatzbevollmächtigten regelmäßig nicht handlungsfähig sind.

Besonders im Internet, aber auch in Buchhandlungen und Schreibwarengeschäften findet sich eine nahezu endlose Zahl von Formularen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff empfiehlt dazu:

  • Kostenlos und in guter Form werden Anregungen zu Vorsorgevollmachten angeboten beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de), dort finden sich auch Hinweise und Formulare zu Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Im Zweifel besser sich durch einen Fachanwalt beraten lassen als eine unwirksame Vollmacht zu erteilen.


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