nach oben
25.06.2015
Bestattungsrecht

Wer hat sich um die Bestattung der nächsten Angehörigenzu kümmern?

Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 6.11.2015 (Az: 10 K 2529/14) zu befassen. In dem zu entscheidenden Fall wurde die Schwester des verstorbenen zur Bestattung ihres Bruders und im weiteren zur Tragung der Kosten für die Einäscherung und Beisetzung verpflichtet. Neben der Schwester hinterließ der Verstorbene eine Tochter. Die Schwester wehrte sich gegen die Bestattungs- und Kostentragungsverpflichtung unter Hinweis darauf, dass sie zum einen finanziell nicht in der Lage sei, die Beerdigung ihres Bruders zu übernehmen, zum anderen auch deshalb, weil sie der Ansicht war, dass die Tochter als Verwandte in gerader Linie zunächst heranzuziehen sei. Schlussendlich berief sich die Schwester des Verstorbenen auch darauf, dass sie das wertlose Erbe des Bruders wirksam ausgeschlagen habe.

Der Argumentation wollte das Verwaltungsgericht nicht folgen und berief sich auf das Hessische Feuerbestattungsgesetz. Demnach sind die Angehörigen einer verstorbenen Person verpflichtet, umgehend die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, wobei zu diesen auch die Bestattung zählt, durchzuführen. Die Tatsache, dass die Schwester die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ist von der zivilrechtlichen Pflicht, für die Beerdigungskosten aufzukommen, grundsätzlich unabhängig. Das Gericht vertrat zudem die Auffassung, dass das Ordnungsamt das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Aufgrund des Zwecks des § 9 Feuerbestattungsgesetz, nämlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern, die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht zu verletzen und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich zu stören, musste das Ordnungsamt die Beisetzungsverfügung erlassen. Nachdem die Tochter des Verstorbenen nicht zu erreichen war und für das Ordnungsamt nur die Schwester des Verstorbenen greifbar war, habe das Ordnungsamt auch ihr Ermessen im Hinblick auf die Auswahl der Schwester als Adressatin der Verfügung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Erreichbarkeit der Schwester stellt aufgrund des Gebots der Effektivität der Gefahrenabwehr auch ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar.

Insbesondere stand der Inanspruchnahme der Schwester auch nicht entgegen, dass diese finanziell zur Übernahme der Kosten nicht in der Lage war. So kann sie nämlich, so das Gericht, bei den zuständigen Sozialämtern einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. Darüber hinaus stünden der Klägerin auch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die weitere Schuldnerin, nämlich die Tochter des Verstorbenen zu. Darauf hingewiesen hat das Verwaltungsgericht an dieser Stelle insbesondere auch, dass das Hessische Feuerbestattungsgesetz eine nach Verwandtschaftsbeziehungen abgestufte Verantwortlichkeit nicht kennt. Die in § 13 des Feuerbestattungsgesetzes genannten Personen haften als Gesamtschuldner, so dass es der Behörde freisteht, nur eine pflichtige Person in Anspruch zu nehmen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

In anderen Bundesländern ist die Reihenfolge der zur Bestattung heranzuziehenden Personen ausdrücklich geregelt. Demnach werden in aller Regel zunächst die Ehegatten, dann die Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel herangezogen. Um von vornherein die Frage, wer die Bestattung durchführen soll, zu klären, kann das so genannte Totenfürsorgerecht auch einer bestimmten Person durch den künftigen Erblasser zugeordnet werden. Dies sollte in einer Vorsorgeregelung erfolgen, um spätere Streitigkeiten diesbezüglich zu vermeiden.

Florian Enzensberger, Fachanwalt für Erbrecht, Weilheim, Garmisch-Partenkirchen und Schongau



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie