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23.11.2015
Absicherung von Familienvermögen

Vorsicht bei Rangrücktritt

Aus verschiedenen Gründen werden immer wieder Häuser oder Eigentumswohnungen in die nächste Generation übertragen. Oft geschieht dies, um im Fall späterer Pflegebedürftigkeit des bisherigen Eigentümers einen Zugriff des Sozialamtes auf das mühsam ersparte und erarbeitete Familienvermögens zu vermeiden. Erfolgt die Übertragung aber so spät, dass die Pflegebedürftigkeit innerhalb von 10 Jahren nach der Grundstücksübertragung eintritt, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Reichen nämlich Rente und Pflegegeld für die Bestreitung der Kosten für ein Pflegeheim nicht aus, kann und muss ein pflegebedürftig Gewordener nach § 528 BGB die Rückübertragung wegen „Verarmung des Schenkers“ von dem Beschenkten verlangen.

Wenn man dies vermeiden will, bleibt nur eine zeitige Übertragung oder eine Übertragung mit entsprechend umfassenden Gegenleistungen übrig, die aus der schenkweisen Übertragung ein entgeltliches Geschäft ohne Schenkungsanteil werden lassen. Ein Verschenken (also ein Übertragen ohne jegliche Gegenleistung) ist eine Vorgehensweise, die eben zu einem wie eben beschriebenen Rückforderungsrecht führen kann. Es ist also sinnvoll, in solchen Situationen Gegenleistungen zu vereinbaren wie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht sowie die Übernahme einer Pflegeverpflichtung, die Übernahme einer bestimmten Zahlungsverpflichtung oder auch der späteren Beerdigungskosten und der Grabpflegekosten. Dadurch reduziert sich der Wert der reinen Schenkung.

Hier sind aber zwingend Maßnahmen zur Absicherung vor Zugriffen Außenstehender auf das Familienvermögen zu treffen (z. B. bei Eintreten wirtschaftlicher Probleme beim Beschenkten durch Krankheit, Unfall oder wirtschaftliche Probleme). Hierbei sind umfassende Sicherungsrechte für den Fall der Fälle schon bei der Übertragung zu vereinbaren.

Der Übertragende behält sich meistens ein Nießbrauchsrecht oder bei einer selbst bewohnten Immobilie ein Wohnrecht vor. Problematisch wird die Angelegenheit, wenn der neue Eigentümer das Objekt belasten will. Bei einer vernünftig geregelten Übertragung tritt für solche Fälle ein Rückforderungsrecht für den bisherigen Eigentümer ein. Das bedeutet, dass der Übertragende das Objekt zurückfordern kann, damit sein Wohnrecht oder sein Nießbrauchsrecht nicht gefährdet wird.

Immer wieder lassen sich aber Inhaber solcher Rechte dazu überreden, einer solchen Belastung zuzustimmen. Banken sichern sich dadurch ab, dass sie dann einen so genannten Rangrücktritt von dem Nießbrauchsberechtigten oder Wohnrechtsberechtigten fordern. Hintergrund ist der, dass die Bank sonst ihre Sicherheit praktisch nicht verwerten kann, da das Wohnrecht und das Nießbrauchsrecht ihrer Forderung im Rahmen einer Zwangsversteigerung vorgehen. Solange der Nießbrauchsberechtigte oder Wohnrechtsberechtigte über genügend Vermögen oder Einkommen verfügt, um gegebenenfalls die Belastung zu übernehmen, wird das nicht zum Problem. Ist das aber - wie sehr häufig in der Praxis - nicht der Fall, droht bei einem Rangrücktritt und einer Nichtzahlung der mit der Bank vereinbarten Raten eine Zwangsversteigerung. In dem Fall geht die Absicherung der Bank vor. Das Ergebnis einer Versteigerung ist dann, dass das Recht des ursprünglichen Eigentümers verloren geht. Das ist natürlich das schlechteste Ergebnis, das man sich vorstellen kann.

EXPERTENTIPP: Daher kann nur dringend davor gewarnt werden, im Fall einer anstehenden Belastung leichtfertig oder aus Gutmütigkeit einem Rangrücktritt zuzustimmen. Die Betroffenen fallen dann aus allen Wolken, wenn Ihnen klar wird, dass Ihr Recht an Haus oder Wohnung wegen dieses Rangrücktritts verloren gehen wird.



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