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Schiedsklausel

Mit einer Schiedsklausel wird dem Erblasser ein Instrumentarium an die Hand gegeben, um außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Nachlassstreitigkeiten schnell, kostengünstig, kompetent und unter Ausschluss der Öffentlichkeit beizulegen.

1. Zulässigkeit einer Schiedsklausel

Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen ein Schiedsgericht einsetzen. Der Schiedsrichter entscheidet nach freiem Ermessen und ohne förmlichen Antrag (Firsching/Graf, Nachlassrecht 8. Auflage Seite 43). Im Übrigen - falls vom Ermessen kein Gebrauch gemacht wird – nach der ZPO (a.a.O.), vergleiche auch §§ 1025 ff. ZPO.

2. Auswahl des Schiedsrichters

Bei der Auswahl des Schiedsrichters hat der Erblasser volle Freiheit, jedoch darf niemand in eigener Sache sein Richter sein. Der Erblasser kann auch die Ernennung des Schiedsrichters durch Dritte verfügen. Der Ernennungsberechtigte darf sich allerdings nicht selbst ernennen (Zöller ZPO § 1035 Rn. 8 in Verbindung mit § 1066 ZPO). Auch ein Testamentsvollstrecker kann zum Schiedsrichter bestellt werden (Lange/Kuchinke § 32 III 4b).

In Betracht kommt auch die Benennung eines institutionellen Schiedsgerichtes, z.B. „Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.“ (DSE) in Angelbachtal bei Heidelberg.

3. Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens

Die Befugnisse des Schiedsrichters korrespondieren mit denen des Erblassers. Da der Erblasser die Erben bestimmen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen anordnen Bedingungen machen und Testamentsvollstrecker bestellen kann, können alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens sein. Der Schiedsrichter entscheidet somit über

die Auslegung eines Testamentes,
Streitigkeiten über die Anfechtbarkeit letztwilliger Verfügungen,
Auslegung von Vermächtnissen,
Auslegung von Auflagen,
Streit bei der Nachlassauseinandersetzung,
über die Bestellung eines Testamentsvollstreckers
(Lange/Kuschinke a.a.O.).

Gegenstand der Schiedsgerichtsbarkeit können keine Streitigkeiten sein, die der Verfügbarkeit des Erblassers entzogen sind. Dies sind

pflichtteilsrechtliche Ansprüche,
Forderungen der Nachlassgläubiger, soweit sie ihren Grund nicht in einer erbrechtlichen Verfügung haben, z.B. Forderungen eines Lieferanten des Erblassers,
die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Hier liegt eine ausschließliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes vor (RGZ 133, 128).

4. Abgrenzung zum Schiedsgutachter

Das Schiedsgericht entscheidet im Streitfall – wie jedes andere Gericht auch – über Rechtsfragen und die Rechtsfolgen aus einer letztwilligen Verfügung. Der Schiedsgutachter trifft dagegen tatsächliche Feststellungen, z.B. über den Wert eines Vermächtnisses. Seine Tätigkeit richtet sich nicht nach der ZPO, sondern nach § 315 ff. BGB. Allerdings kann der Schiedsrichter auch zum Schiedsgutachter bestellt werden. Eine maximale Ämterhäufung wäre der zum Schiedsrichter und Schiedsgutachter bestellte Testamentsvollstrecker.

5. Die Schiedsklausel als Auflage?

Nieder (Handbuch der Testamentsgestaltung Rn. 1019) sowie J. Mayer (ZEV 2000, 263, 267) anerkennen die Möglichkeit, eine Schiedsklausel als Auflage zu gestalten. Die wohl herrschende Meinung verneint jedoch diese Möglichkeit (Lange/Kuchinke § 32 II 4 a). Bedeutsam wird dieses Problem für die Frage, ob eine Schiedsklausel mit bindender Wirkung nach § 2278 Abs. 2 BGB angeordnet werden kann. Da der Rechtsstreit obergerichtlich noch nicht entschieden ist, ist die Behandlung der Schiedsklausel als Auflage kein Fehler, wenn eine Bindungswirkung gewollt ist. Im ungünstigsten Falle gilt die herrschende Meinung. Je nach persönlicher Wichtigkeit der Schiedsklausel käme aber auch eine Erbeinsetzung unter der Bedingung der Aufrechterhaltung der Schiedsklausel durch den Längerlebenden in Betracht, allerdings mit allen sich daraus ergebenden Folgen, z.B. die konstruktive Vor- und Nacherbschaft.

Testament Muster „Schiedsklausel“

Für alle Streitigkeiten, die ihren Grund in meinem Erbfall haben oder im Zusammenhang stehen mit meinem Testament vom ... oder in der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses, schließe ich im Wege der Auflage die ordentlichen Gerichte aus.

Zum Schiedsrichter bestimme ich ..., ersatzweise soll der Vorstand des Netzwerkes Deutscher Testamentsvollstrecker mit Geschäftssitz in Berlin einen Schiedsrichter bestellen. Der Schiedsrichter entscheidet als Einzelrichter. Ich bestelle ihn zugleich als Schiedsgutachter mit der Aufgabe, sich in Bewertungsfragen gutachterlich verbindlich zu äußern. Der Schiedsrichter ist auch befugt, auf Kosten des Nachlasses Drittgutachten einzuholen, wenn er dies für erforderlich hält.

Der Schiedsrichter entscheidet, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, verfahrens- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen. Ansonsten, d.h. wenn er sein Ermessen nicht ausübt, nach der ZPO und dem GVG.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Es besteht kein Anwaltszwang. Je Streitfall erhält der Schiedsrichter das 2fache der Wertgebühr nach § 13 RVG.

Schiedsgutachterklausel

Bei der Nachlassauseinandersetzung ist meine Teilungsanordnung zu beachten. Wenn sich meine Erben über den Wert der der Teilungsanordnung unterliegenden Gegenstände nicht einigen, bestelle ich Frau X als Schiedsgutachterin. Diese hat nach billigem Ermessen den Wert festzustellen, kann aber auch sachverständige Bewertungen Dritter einholen. Die Kosten trägt der Nachlass.

Die Schiedsgutachterin erhält eine Vergütung in Höhe von ......

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Schiedsklausel"

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