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29.6.2004

BGH bestätigt Niederstwertprinzip beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Entgegen mancher Kritik in der Literatur und einiger Instanzgerichte hält der BGH an den von ihm entwickelten Grundsätzen des Niederstwertprinzips fest. Danach ist bei ergänzungspflichtigen Schenkungsobjekten gem. § 2325 II 2 BGB der Wert zur Zeit der Schenkung (bereinigt um den Kaufkraftschwund) anzusetzen, wenn er niedriger als der Wert im Erbfall ist. Dabei bleibt nach dem BGH ein vom Schenker vorbehaltenes Nutzungsrecht (z.B. Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht) zunächst unberücksichtigt (a.A. aber das OLG Celle ZErb 2003, 317). Nur wenn der Wert zur Zeit der Schenkung niedriger ist, kann das Nutzungsrecht in Abzug gebracht werden (so bereits BGH ZEV 1994, 233).

Praxishinweis: Nach dem Erbfall ist es oft schwierig, den Wert auf den Zeitpunkt der Schenkung bezogen zu ermitteln. Muss mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen gerechnet werden, so ist dem Erwerber dringend zu raten, den Wert bei Erhalt der Zuwendung durch einen anerkannten Gutachter schätzen zu lassen. Dies gilt gerade dann, wenn der Beschenkte werterhöhende Investitionen tätigen will. (BGH, Beschl. v. 16.7.2003 – IV ZR 73/03 – ZEV 2003, 416.)



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