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7.7.2004

Die Erbeinsetzung des früheren Schwiegerkindes bleibt auch nach einer Scheidung bestehen

Die Mutter hatte ihren Sohn und ihre frühere Schwiegertochter in einem Testament zu ihren Erben zu je ½ eingesetzt. Einige Jahre nach der Testamentserrichtung wurde die Ehe des Sohnes rechtskräftig geschieden. Die Mutter verstarb. Der Sohn hielt jetzt die Erbeinsetzung seiner ehemaligen Ehefrau für unwirksam. Er berief sich dabei auf § 2077 BGB. Dieser trägt einer nachträglichen wesentlichen Veränderung in der Beziehung zwischen Erblasser-Bedachtem aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung. Es wird dabei vermutet, dass der Ex-Ehegatte nur bedacht wurde, weil er damals Ehegatte war.
Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass dies nicht für das Verhältnis Schwiegereltern-Schwiegerkind gilt. Es können hier unterschiedliche Motive für die Erbeinsetzung, unabhängig vom Bestand der Ehe, maßgebend gewesen sein.
Der BGH verwies den Sohn jedoch auf § 2078 Abs. 2 BGB. Dieser beinhaltet, dass ein Testament angefochten werden kann, wenn der Erblasser das Ex-Schwiegerkind durch irrige Annahme oder irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung in seinem Testament bedenkt. Im vorliegenden Fall muss der Sohn jetzt beweisen, dass der Fortbestand der Ehe tragender Grund für die Erbeinsetzung seiner ehemaligen Gattin war.

Praxishinweis: Nach der Scheidung müssen sämtliche Testamente, Erbverträge und Schenkungsverträge, auch die der Schwiegereltern, überprüft werden, ob der Inhalt noch sachgerecht ist und dem Erblasserwillen entspricht. Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder bei Abschluss von Schenkungsverträgen sollten Sie das Motiv der Zuwendung im Einzelnen schildern, um Unklarheiten für die Zukunft bei Veränderung der Familienverhältnisse zu vermeiden.

(BGH, Urteil v. 2.4.2003 – IV ZB 28/02 – ZEV 2003, 416.)



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