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19.8.2004

Hartz IV - Erben haften, wenn Freibeträge überschritten sind

In den Medien wurde verschiedentlich darüber berichtet, dass die Erben von Empfängern von Arbeitslosengeld II zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen herangezogen werden. Grundsätzlich sind die Berichte zutreffend. Die Regelungen sind weitgehend der Sozialhilfe angelehnt.

Fakt ist: Erben haften nicht für empfangenes Arbeitslosengeld II des Erblassers bis zu einem Freibetrag von 15.500 Euro, entweder wenn der Erbe der Lebenspartner des Arbeitslosengeld II - Empfängers war, oder wenn er mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zu seinem Tod mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat oder wenn die Erstattung durch den Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde.

Grundsätzlich müssen Erben von Langzeitarbeitslosen das an den Verstorbenen gezahlte Arbeitslosengeld II zurückzahlen. Ersetzt werden müssen die Leistungen der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls, die oberhalb der Freibetragsgrenze von 1.700 Euro lagen. Der Staat kann seinen Anspruch drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers geltend machen.

Grundgedanke dabei ist, dass der Staat die Möglichkeit hat, vom Erben die Leistungen zurückzufordern, die der Leistungsempfänger erhalten hat, weil Teile seines Vermögens geschützt und folglich nicht angerechnet wurden.

Erben müssen nur aus dem ihnen zugeflossenen Erbe Arbeitslosengeld II - Zahlungen erstatten. Ihr sonstiges Vermögen und Einkommen wird nicht angetastet. Die Ersatzpflicht ist auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen des Verstorbenen.

(Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Pressemitteilung Nr.402)



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