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31.8.2004

Steueramnestie und Erbfall

Der Countdown für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit läuft. Wer bis 31.12.2004 seine Steuerhinterziehung aus den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2002 gegenüber dem Finanzamt strafbefreiend erklärt, zahlt pauschal nur 25 % auf die nicht versteuerten Einnahmen. Für Nachzügler ist die strafbefreiende Erklärung noch bis einschließlich 31.03.2005 möglich, dann allerdings nur noch mit einem Steuersatz von 35 %.

I. Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

Zur Einführung folgendes Beispiel: Der Nachlass von 1 Mio. Euro des am 31.12.1987 verstorbenen Erblassers befand sich auf einem Schwarzgeldkonto im Schweizer Kanton Schaffhausen (keine kantonale Erbschaftsteuer für Ehegatten und Nachkommen). Alleinerbin wurde seine Ehefrau, die den Erwerb des Schwarzgeldes gegenüber dem Finanzamt genauso verschwiegen hat, wie die jährlichen Zinseinnahmen von 6 %.

Am 31.12.2001 verstarb auch die Witwe und hinterließ ihrem Sohn neben dem Schwarzgeld ein korrekt versteuertes Geldvermögen von 1 Mio. Euro. Der Sohn erklärte gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt bis zum 17.10.2003 (Stichtag nach § 1 VII StraBEG) nur das steuerkorrekte Eigenvermögen mit 1 Mio. Euro. Den geerbten Schwarzgeldanteil von 1 Mio. Euro hat er erbschaftsteuerlich und die Zinseinkünfte einkommensteuerlich nicht erklärt.

II. Verjährungsfragen

Die bis 31.12.1992 vom Erblasser bzw. dessen Witwe hinterzogene Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sind bereits nach §§ 169, 170 AO verjährt. Unabhängig hiervon tritt gem. §§ 11, 12 StraBEG eine strafrechtliche Verfolgungs- und eine steuerliche Festsetzungsverjährung für die Besteuerungszeiträume vor 1993 ein, sofern eine wirksame StraBEG-Erklärung abgegeben wird.

III. Strafbefreiungserklärung

Anders verhält es sich mit den nicht erklärten Zinseinnahmen für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 (zehn mal 60.000 Euro) und dem teilweise nicht erklärten Erbanfall nach der Witwe (1 Mio. Euro in der Schweiz). Diese Einnahmen sind durch strafbefreiende Erklärung vom Sohn als Steuerschuldner (§ 2 II, IV StraBEG) seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen (§ 3 II StraBEG), nicht also dem Erbschaftsteuerfinanzamt und nicht wegen der Zinseinnahmen 1993 bis 2001 dem für die Witwe zuständigen Finanzamt (a.A. Kamps, ErbStB 2004, 112).

Die vom Sohn selbst zu unterschreibende strafbefreiende Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck unter genauer Aufschlüsselung nach getrennten Kalenderjahren, Lebenssachverhalten und Einnahmen abzugeben. Ein Studium der BMF-Merkblätter vom 3.2.2004 und 20.7.2004 ist hierzu unerlässlich (als Download verfügbar unter www.bundesfinanzmisterium.de). Ratsam ist, der Erklärung einen Scheck in Höhe der zu leistenden Abgeltungssteuer beizufügen, da diese binnen zehn Tagen nach Erklärungsabgabe zu zahlen ist (§ 1 I Nr. 2 StraBEG).

IV. Ermittlung der Einnahmen

Da für Einnahmen i.S. von § 1 StraBEG grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt, sind Sparerfreibeträge bei den Zinseinkünften nicht in Abzug zu bringen (Tz. 3.3.5 BMF-Merkblatt v. 3.2.2004). Diese Freibeträge werden über den pauschalen Abzug von 40 % nach § 1 II Nr. 1 StraBEG mit erfasst (somit verbleiben 60 % von 600.000 = 360.000 Euro).

Für die Berechnung der Einnahmen bei der Erbschaftsteuerverkürzung gilt das Bruttoeinnahmenprinzip nicht. Einnahmen sind hier die nach § 10 I ErbStG ermittelten Erwerbe (R 24a ErbStR), gekürzt um 80 % (§ 1 V StraBEG); im Beispiel 200.000 Euro, da Freibeträge nach dem ErbStG bereits bei der Erbschaftsteuererklärung verbraucht wurden.

V. Höhe der Abgeltungssteuer

Bei Erklärungsabgabe und Zahlung bis 31.12.2004 beträgt die Abgeltungssteuer 140.000 Euro (25 % von 560.000 Euro). Der effektive Steuersatz wird zum „Billig-Tarif“ und beträgt für die Zinseinnahmen 15 %, für das ererbte Schwarzgeld sogar nur 5 %.

VI. Anwaltsgebühren

§ 35 RVG ermöglicht es dem Anwalt, steuerberatende Tätigkeiten nach §§ 23 bis 39 StBGebV abzurechnen. Dort fehlt eine Gebührenregelung für eine Amnestieerklärung. Hier ist u.E. § 30 StBGebV, der für die Selbstanzeige (§ 371 AO) eine 10/10 bis 30/10-Gebühr nach Tabelle A StBGBV vorsieht, analog anzuwenden. Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage nach § 1 StraBEG. Zu empfehlen ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG).

VII. Fazit

Der Amnestie ist Erfolg zu wünschen; werden doch jeder sechste Euro in Deutschland „schwarz“ erwirtschaftet (jährlicher Steuerausfall nach Berechnungen des Bundesrechnungshofes: 71,68 Mrd. Euro) und sogar zwei Drittel der Zinsgutschriften nicht versteuert (weiterer Steuerausfall: 18,12 Mrd. Euro p.a.).

(Quelle: Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, und Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Villingen-Schwenningen, NJW Spezial Heft 5, 2004)



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